Verwaltungsgerichtshof
21.05.1992
91/17/0118
Das Wr GebrauchsabgabeG enthält keinen Ausnahmetatbestand von der Entrichtung der Gebrauchsabgabe für gemeinnützige Institutionen (oder auch Zwecke). Es kann daher nicht davon gesprochen werden, daß bei der Entrichtung von Gebrauchsabgabe für eine karitativen Zwecken dienende Veranstaltung ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt oder daß der Gesetzgeber diese Auswirkung der Abgabenvorschriften, wäre sie vorhersehbar gewesen, vermieden hätte.