Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/03/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/03/0169

Entscheidungsdatum

17.06.1992

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5;
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Rechtssatz

Der Besch mußte im Hinblick auf den von ihm unbestritten verursachten Zusammenstoß mit dem neben seinem PKW geparkten Fahrzeug damit rechnen, daß dieses Fahrzeug dadurch beschädigt wurde. Er war daher verpflichtet, sich durch eigene Prüfung besonders sorgfältig zu vergewissern, ob und welcher Sachschaden durch die von ihm vorgenommene Kollision entstanden ist. Er hätte sich hiebei nicht bloß auf die Wahrnehmungen seiner Ehegattin verlassen dürfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030169.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1991030169_19920617X01

Rechtssatz für 91/03/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/03/0169

Entscheidungsdatum

17.06.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/27 86/18/0180 1

Stammrechtssatz

Es ist nicht erforderlich, im Spruch eines Straferkenntnisses, mit dem eine Bestrafung ua nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO und Paragraph 4, Absatz 5, StVO ausgesprochen wird, die bei einem Unfall verursachten Schäden im einzelnen zu beschreiben (Hinweis E 28.6.1989, 88/02/0215, 0216)

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030169.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1991030169_19920617X02

Rechtssatz für 91/03/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/03/0169

Entscheidungsdatum

17.06.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §21 Abs1;
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/03/0200 E 11. März 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Kommt ein Lenker seiner Meldepflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO nicht nach, so kann von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden. Es kommt daher eine bloße Ermahnung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, VStG mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht in Betracht.

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030169.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1991030169_19920617X03

Entscheidungstext 91/03/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/03/0169

Entscheidungsdatum

17.06.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §21 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des Dr. H in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 7. Mai 1991, Zl. 9/01-35.232-1991, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 7. Mai 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er sei am 31. Juli 1990 um 16.00 Uhr in Salzburg, Morzgerstraße 71, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws dadurch mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden, daß er beim Rückwärtsfahren ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug kontaktiert und beschädigt habe, und habe es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall zu verständigen. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO begangen, weshalb über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, leg. cit. eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 4, Absatz 5, StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort mit seinem Pkw beim Rückwärtsfahren an ein anderes neben seinem Pkw abgestelltes Fahrzeug anstieß (dieses Fahrzeug "berührte", mit ihm "touchierte", wie es der Beschwerdeführer und seine Ehegattin ausdrückten). Auf Grund der Aktenlage, insbesondere der Zeugenaussagen der am Verkehrsunfall unbeteiligten Person, die den Anstoß beobachtete, und des Lenkers des Fahrzeuges, an das der Beschwerdeführer anstieß, durfte die belangte Behörde ferner, ohne daß ihr eine Rechtswidrigkeit anzulasten ist, davon ausgehen, daß hiebei das angestoßene Fahrzeug am linken hinteren Kotflügel beschädigt wurde, wobei es sich bei dieser Beschädigung - wie die belangte Behörde in Übereinstimmung mit der Aussage der unbeteiligten Tatzeugin in der Begründung ihres Bescheides ausführte - um eine Delle von ca. 20 cm Größe oberhalb des linken Hinterrades handelte. Es trifft daher die Behauptung des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe das (genaue) Ausmaß der Beschädigung nicht festgestellt, nicht zu. Der Hinweis des Beschwerdeführers, daß Beschmutzung oder Gummiabrieb keine Sachschäden im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, StVO darstellten, ist schon deswegen verfehlt, weil eine Eindellung eben nicht diesen "Sachschäden" gleichgesetzt werden kann und überdies nach der Aussage der unfallsbeteiligten Tatzeugin auch der Lack am Fahrzeug beschädigt war. Es ist daher auch ohne Bedeutung, ob diese Delle - wie der Beschwerdeführer meint - "mit den Händen ohne jeglichen Kostenaufwand wieder hätte ausgedrückt werden können".

Der Beschwerdeführer stellt allerdings in Abrede, daß er vom Sachschaden Kenntnis erlangt habe. Er habe nach dem Anstoß seine Ehefrau ersucht, auszusteigen und Nachschau zu halten, ob an dem angestoßenen Fahrzeug ein Schaden entstanden sei. Seine Ehefrau sei ausgestiegen, habe das angeführte Fahrzeug besichtigt und hiebei lediglich eine leichte Beschädigung im vorderen Bereich dieses Fahrzeuges festgestellt, die jedoch nicht von dem Anstoß habe herrühren können. Weitere Beschädigungen habe seine Ehefrau nicht festgestellt. Nachdem ihm seine Ehefrau nach dem Einsteigen in das Fahrzeug erklärt habe, daß durch den Anstoß "nichts passiert" sei, sei er weitergefahren. Es treffe ihn daher kein Verschulden, zumal die Ansicht der belangten Behörde, daß die den Lenker treffende Überzeugungspflicht, ob ein Sachschaden entstanden ist, durch den am Sachschaden beteiligten Lenker grundsätzlich selbst durchgeführt werden müsse und nicht durch dritte Personen erfüllt werden könne, im Gesetz nicht gedeckt sei.

Auch diesem Einwand bleibt es verwehrt, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Die Meldepflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO setzt unter anderem einen Verkehrsunfall mit Sachschaden und die Kenntnis davon durch die im Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit. angeführten Personen voraus. Zur Begründung der im Paragraph 4, Absatz eins und 5 StVO genannten Pflichten ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unbedingt das positive Wissen vom Verkehrsunfall und vom ursächlichen Zusammenhang erforderlich, sondern es genügt - da der Anwendungsbereich des Paragraph 4, in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich auf die Schuldform des Vorsatzes beschränkt ist -, wenn die Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätten erkennen können. Der Lenker eines Fahrzeuges muß den Geschehnissen um sein Fahrzeug seine volle Aufmerksamkeit zuwenden.

Die Verpflichtung, sich zu überzeugen, ob bei einem Verkehrsunfall ein Sachschaden entstanden ist, trifft grundsätzlich denjenigen, dessen Verhalten mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sohin den Lenker des Fahrzeuges, wenn dessen Verhalten kausal für den Verkehrsunfall im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, StVO war. Der Beschwerdeführer mußte im Hinblick auf den von ihm unbestritten verursachen Zusammenstoß mit dem neben seinem Pkw geparkten Fahrzeug damit rechnen, daß dieses Fahrzeug dadurch beschädigt wurde. Er war daher verpflichtet, sich besonders sorgfältig zu vergewissern, ob und welcher Sachschaden durch die von ihm wahrgenommene Kollision entstanden ist. Er hätte sich hiebei nicht bloß auf die Wahrnehmungen seiner Ehegattin verlassen dürfen. Der Beschwerdeführer hätte sich daher bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden durch eigene Prüfung über den Eintritt des Sachschadens vergewissern müssen und die Nachschau nicht allein seiner Ehegattin überlassen dürfen, weshalb der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit anzulasten ist, wenn sie als erwiesen annahm, daß der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Übertretung zu verantworten hat. Dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 1988, Zl. 87/18/0114, lag ein anderer Sachverhalt zu Grunde, weshalb daraus für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen ist.

Der angefochtene Bescheid enthält keinen Vorwurf an den Beschwerdeführer, daß er an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt habe. Das dazu erstattete Beschwerdevorbringen entbehrt sohin der Grundlage.

Unrichtig ist auch die Ansicht des Beschwerdeführers, daß die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, in den Spruch selbst konkretisierende Behauptungen zum Umfang des Sachschadens aufzunehmen vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. November 1988, Zl. 88/03/0047, sowie die weitere darin angeführte Vorjudikatur).

Schließlich bekämpft der Beschwerdeführer auch das Strafausmaß und meint, es hätte mit einer Ermahnung im Sinne des Paragraph 21, VStG vorgegangen werden können.

Dazu ist zunächst zu bemerken, daß die Voraussetzungen für eine bloße Ermahnung - wie die belangte Behörde zutreffend erkannte - im Beschwerdefall nicht vorlagen, zumal nach dem Vorgesagten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weder von einem geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers noch von unbedeutenden Folgen der Übertretung gesprochen werden kann vergleiche dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. März 1987, Zl. 86/03/0200, und vom 24. Mai 1989, Zl. 89/03/0012). Daß und aus welchen weiteren Gründen aber die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe, die von der belangten Behörde gegenüber der Erstinstanz erheblich herabgesetzt wurde und sich im unteren Bereich des bis zu S 10.000,-- reichenden Strafrahmens befindet, überhöht sei, wird in der Beschwerde nicht näher ausgeführt und vermag auch der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.

Die Beschwerde erweist sich sohin zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Meldepflicht Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030169.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWT_1991030169_19920617X00