Verwaltungsgerichtshof
17.06.1992
91/03/0169
Der Besch mußte im Hinblick auf den von ihm unbestritten verursachten Zusammenstoß mit dem neben seinem PKW geparkten Fahrzeug damit rechnen, daß dieses Fahrzeug dadurch beschädigt wurde. Er war daher verpflichtet, sich durch eigene Prüfung besonders sorgfältig zu vergewissern, ob und welcher Sachschaden durch die von ihm vorgenommene Kollision entstanden ist. Er hätte sich hiebei nicht bloß auf die Wahrnehmungen seiner Ehegattin verlassen dürfen.