Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/19/0121

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/19/0121

Entscheidungsdatum

18.06.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der gemäß Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende Paragraph 66, Absatz 4, AVG berechtigt die Berufungsbehörde zwar nicht zur Auswechslung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat, wohl aber dazu, die Straftat auf der Grundlage der unbedenklichen Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz näher zu umschreiben; vor allem aber ist die Berufungsbehörde, wenn der Ausspruch der Behörde erster Instanz fehlerhaft ist, nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, dies in ihrem Abspruch richtigzustellen, weil sie sonst ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (Hinweis E 18.10.1989, Zl. 88/03/0123).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190121.X01

Im RIS seit

23.03.2001

Dokumentnummer

JWR_1990190121_19900618X01

Rechtssatz für 90/19/0121

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/19/0121

Entscheidungsdatum

18.06.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1974 §6 Abs3;
VStG §31 Abs2;
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Nach Paragraph 6, Absatz 3, erster Satz ArbIG hat die Verwaltungsstrafbehörde über die Anzeige (des Arbeitsinspektorates) ohne Verzug, längstens aber binnen zwei Wochen, das Strafverfahren einzuleiten. Diese Bestimmung verdrängt nicht die Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG (Hinweis E 3.3.1954, 767/53). Es handelt sich demnach nicht um eine Verkürzung der im Paragraph 31, Absatz 2, VStG geregelten Frist der Verfolgungsverjährung. Durch die Nichteinhaltung dieser an die Strafbehörde gerichteten, bloßen Ordnungsvorschrift könnte der Beschwerdeführer dabei in keinem Recht verletzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190121.X02

Im RIS seit

23.03.2001

Dokumentnummer

JWR_1990190121_19900618X02

Rechtssatz für 90/19/0121

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/19/0121

Entscheidungsdatum

18.06.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §61 Abs1;
VStG §9 Abs3;
  1. AAV § 61 gültig von 01.01.1984 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 341/1994
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die im Paragraph 61, Absatz eins, zweiter Satz AAV enthaltene Verpflichtung, daß Erdarbeiten unter Aufsicht einer geeigneten, fachkundigen Person durchzuführen sind, entheben den Verantwortlichen Beauftragten nicht von seiner Verantwortung für allfällige Verstöße gegen jene Vorschriften, die im Rahmen solcher Arbeiten zu beachten sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190121.X03

Im RIS seit

23.03.2001

Dokumentnummer

JWR_1990190121_19900618X03

Rechtssatz für 90/19/0121

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

90/19/0121

Entscheidungsdatum

18.06.1990

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §61 Abs3;
  1. AAV § 61 gültig von 01.01.1984 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 341/1994

Rechtssatz

Paragraph 61, Absatz 3, erster Halbsatz stellt nicht darauf ab, daß die dort vorgeschriebenen Maßnahmen nur bei konkreter Gefährdung der Arbeitnehmer getroffen werden müssen. Vielmehr sind die Worte " daß Arbeitnehmer durch abrutschendes Material nicht gefährdet werden können " im Zusammenhang mit den vorstehenden Worten " so abzuböschen oder zu verbauen " zu lesen; mit anderen Worten, sie drücken aus, in welcher Art und Weise " abzuböschen oder zu verbauen " ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190121.X04

Im RIS seit

23.03.2001

Dokumentnummer

JWR_1990190121_19900618X04

Rechtssatz für 90/19/0121

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

90/19/0121

Entscheidungsdatum

18.06.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs3;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Läßt es die räumliche oder sachliche Gliederung eines Unternehmens nicht zu, daß sich der verantwortliche Beauftragte aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt (hier: Unternehmen mit mehreren gleichzeitig betriebenen Baustellen), ist ihm in einem solchen Fall zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken; allerdings ist es ihm oblegen, durch die Einrichtung eines " wirksamen Kontrollsystems " sicherzustellen, daß seinen Anordnungen entsprochen wird, wobei er der Behörde bei, einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im einzelnen darzulegen hat (Hinweis E 26.2.1990, 90/19/0040).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190121.X05

Im RIS seit

23.03.2001

Dokumentnummer

JWR_1990190121_19900618X05

Entscheidungstext 90/19/0121

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/19/0121

Entscheidungsdatum

18.06.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

AAV §61 Abs1;
AAV §61 Abs3;
ArbIG 1974 §6 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §9 Abs3;
  1. AAV § 61 gültig von 01.01.1984 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 341/1994
  1. AAV § 61 gültig von 01.01.1984 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 341/1994
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

N gegen Landeshauptmann von Tirol vom 25. August 1989, Zl. Vd-16.337/1, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 11. August 1988 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als Bevollmächtigter (Paragraph 9, Absatz 3, VStG 1950) des A (Inhaber einer näher bezeichneten Firma) zu verantworten, daß, wie auf Grund einer am 10.5.1987 um 11.00 Uhr durch ein Organ des Arbeitsinspektorates für den

14. Aufsichtsbezirk in Innsbruck vorgenommenen Kontrolle auf einer näher angeführten Baustelle festgestellt worden sei, entgegen den Vorschriften des Paragraph 61, Absatz 3, der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung die nordwestliche Baugrubenwand weder durch einen Verbau gesichert, noch entsprechend dem Paragraph 61, Absatz 4, leg. cit. abgeböscht gewesen sei, da zum Zeitpunkt der Überprüfung die oben angeführte Baugrubenwand ca. 3 m hoch gewesen und einen Böschungswinkel zwischen 70 und 80 Grad aufgewiesen habe, wobei die Bodenfestigkeit höchstens als steif eingestuft hätte werden können, sohin sei der vorgeschriebene Böschungswinkel von höchstens 60 Grad für steife Böden nicht eingehalten worden. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 31, Absatz 2, Litera p, Arbeitnehmerschutzgesetz in Verbindung mit Paragraph 100 und Paragraph 61, Absatz 3 und 4 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung begangen. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 25. August 1989 mit der Maßgabe keine Folge, daß das im Spruch des erwähnten Straferkenntnisses angeführte Datum "10. 5 1987" richtig "10.12.1987" zu lauten habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 28. November 1989, Zl. B 1190/89, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie in der Folge dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung ab.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Was zunächst den Beschwerdeeinwand anlangt, die belangte Behörde habe durch die Änderung des erwähnten Datums von "10.5.1987" auf "10.12.1987" nicht in der "Sache" im Grunde des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 entschieden, so vermag der Verwaltungsgerichtshof dem nicht beizupflichten. Der gemäß Paragraph 24, VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 berechtigt die Berufungsbehörde zwar nicht zur Auswechslung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat, wohl aber dazu, die Straftat auf der Grundlage der unbedenklichen Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz näher zu umschreiben; vor allem aber ist die Berufungsbehörde, wenn der Ausspruch der Behörde erster Instanz fehlerhaft ist, nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, dies in ihrem Abspruch richtigzustellen, weil sie sonst ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1989, Zl. 88/03/0123). Im Beschwerdefall ergibt sich allerdings aus der Begründung des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz vergleiche dessen Seite 5), daß die Erstbehörde als Tattag in Wahrheit nicht den 10. Mai 1987, sondern den 10. Dezember 1987 angenommen hat und es sich sohin im Spruch dieses Straferkenntnisses bei der Anführung des Datums "10.5.1987" um ein offenbares Versehen handelt. Der richtige Tattag "10.12.1987" wurde dem Beschwerdeführer bereits anläßlich seiner Vernehmung als Beschuldigter am 9. März 1988, sohin innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, erster Satz VStG 1950, vorgeworfen.

Aber auch die auf Paragraph 6, Absatz 3, erster Satz des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974 Bundesgesetzblatt Nr. 143) gestützte Verjährungseinrede des Beschwerdeführers ist unberechtigt:

Nach dieser Vorschrift hat die Verwaltungsstrafbehörde über die Anzeige (des Arbeitsinspektorates) ohne Verzug, längstens aber binnen zwei Wochen, das Strafverfahren einzuleiten. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu der im wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 3, erster Halbsatz des Arbeitsinspektionsgesetzes vom 3. Juli 1947 (BGBl. Nr. 194) im Erkenntnis vom 3. März 1954, Zl. 767/53, die Rechtsansicht vertreten, daß diese Bestimmung die Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG 1950 nicht verdrängt. Gleiches hat nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch für die nunmehrige Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 3, erster Satz Arbeitsinspektionsgesetz 1974 zu gelten. Es handelt sich demnach nicht um eine Verkürzung der im Paragraph 31, Absatz 2, VStG 1950 geregelten Frist der Verfolgungsverjährung. Durch die Nichteinhaltung dieser, an die Strafbehörde gerichteten, bloßen Ordnungsvorschrift konnte der Beschwerdeführer daher in keinem subjektiven Recht verletzt werden.

Die im Beschwerdefall interessierenden Absätze 1, 3, 4 und 5 des Paragraph 61, der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung - AAV Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983,) lauten wie folgt:

  1. Absatz eins,Vor und während der Durchführung von Erdarbeiten müssen die zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen sein. Erdarbeiten sind unter Aufsicht einer geeigneten, fachkundigen Person durchzuführen.
  2. Absatz 3,Beim Ausheben von Gruben, Gräben oder Künetten von mehr als 1,25 m Tiefe, sind deren Wände unter Berücksichtigung der örtlichen Standfestigkeit des Bodens, der Wasserverhältnisse, der Auflasten sowie auftretender Erschütterungen mit dem Aushub fortschreitend so abzuböschen oder zu verbauen, daß Arbeitnehmer durch abrutschendes Material nicht gefährdet werden können; wenn schlechte Bodenverhältnisse oder besondere Einflüsse, wie Erschütterungen durch den Straßenverkehr, vorliegen, müssen auch schon bei einer geringeren Tiefe entsprechende Sicherungsmaßnahmen getroffen sein. Untergraben ist unzulässig, Überhänge sind unverzüglich zu beseitigen.
  3. Absatz 4,Der Böschungswinkel darf im allgemeinen bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden höchstens 45 Grad, bei steifen oder halbfesten bindigen Böden höchstens 60 Grad, bei leichtem Fels höchstens 80 Grad und bei schwerem Fels höchstens 90 Grad betragen. Sofern damit zu rechnen ist, daß sich der Zusammenhalt des Bodens durch Austrocknen, Eindringen von Wasser, Frost oder durch Bildung von Rutschflächen verschlechtern kann, müssen flachere Böschungen hergestellt oder die Böschungsflächen gegen diese Einflüsse geschützt sein.
  4. Absatz 5,Gruben, Gräben oder Künetten nach Absatz 3,, die maschinell ausgehoben wurden und deren Wände nicht abgeböscht sind, dürfen erst betreten werden, nachdem die Wände durch Verbaue ausreichend gesichert sind.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers enthob ihn die im Paragraph 61, Absatz eins, zweiter Satz enthaltene Verpflichtung, daß Erdarbeiten unter Aufsicht einer geeigneten, fachkundigen Person durchzuführen sind, nicht von seiner Verantwortung für allfällige Verstöße gegen jene Vorschriften, die im Rahmen solcher Arbeiten zu beachten sind. Mit seinem Vorbringen, das in Rede stehende Unternehmen betreibe gleichzeitig "etliche" Baustellen, er sei zeitlich und organisatorisch nicht in der Lage, jede Baustelle genau zu überwachen, verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Wohl ist ihm in einem solchen Falle zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken; allerdings wäre es ihm oblegen, durch die Einrichtung eines "wirksamen Kontrollsystems" sicherzustellen, daß seinen Anordnungen entsprochen wird, wobei er der Behörde bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im einzelnen darzulegen hat vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1990, Zl. 90/19/0040). Daß der Beschwerdeführer solches getan hat, behauptet er selbst nicht.

Entgegen der Ansicht in der Beschwerde stellt die Vorschrift des Paragraph 61, Absatz 3, erster Halbsatz nicht darauf ab, daß die dort vorgeschriebenen Maßnahmen nur bei konkreter Gefährdung der Arbeitnehmer getroffen werden müssen. Vielmehr sind die Worte "daß Arbeitnehmer durch abrutschendes Material nicht gefährdet werden können" im Zusammenhang mit den vorherstehenden Worten "so abzuböschen oder zu verbauen" zu lesen; mit anderen Worten, sie drücken aus, in welcher Art und Weise "abzuböschen oder zu verbauen" ist.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich vorbringt, die in Rede stehende Baugrube sei maschinell ausgehoben worden, es hätte daher allenfalls nur eine Bestrafung nach Paragraph 61, Absatz 5, AAV erfolgen dürfen, so vermag ihm der Gerichtshof im Hinblick auf die Verschiedenartigkeit der Tatbilder nicht zu folgen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin zur Gänze als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190121.X00

Im RIS seit

23.03.2001

Dokumentnummer

JWT_1990190121_19900618X00