Verwaltungsgerichtshof
18.06.1990
90/19/0121
Läßt es die räumliche oder sachliche Gliederung eines Unternehmens nicht zu, daß sich der verantwortliche Beauftragte aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt (hier: Unternehmen mit mehreren gleichzeitig betriebenen Baustellen), ist ihm in einem solchen Fall zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken; allerdings ist es ihm oblegen, durch die Einrichtung eines " wirksamen Kontrollsystems " sicherzustellen, daß seinen Anordnungen entsprochen wird, wobei er der Behörde bei, einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im einzelnen darzulegen hat (Hinweis E 26.2.1990, 90/19/0040).