Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.1990

Geschäftszahl

90/19/0121

Rechtssatz

Paragraph 61, Absatz 3, erster Halbsatz stellt nicht darauf ab, daß die dort vorgeschriebenen Maßnahmen nur bei konkreter Gefährdung der Arbeitnehmer getroffen werden müssen. Vielmehr sind die Worte " daß Arbeitnehmer durch abrutschendes Material nicht gefährdet werden können " im Zusammenhang mit den vorstehenden Worten " so abzuböschen oder zu verbauen " zu lesen; mit anderen Worten, sie drücken aus, in welcher Art und Weise " abzuböschen oder zu verbauen " ist.