Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/17/0406

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/17/0406

Entscheidungsdatum

19.02.1993

Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198 Abs1 impl;
BAO §201 impl;
LAO Tir 1984 §148 Abs1;
LAO Tir 1984 §151 Abs2;
  1. BAO § 198 heute
  2. BAO § 198 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 201 heute
  2. BAO § 201 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 201 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. BAO § 201 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  5. BAO § 201 gültig von 01.11.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 201 gültig von 31.12.2005 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  7. BAO § 201 gültig von 26.06.2002 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 201 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/17/0262 E 18. September 1987 RS 4

Stammrechtssatz

Bei der bescheidmäßigen Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben ist nicht der restliche Abgabenbetrag, sondern die nunmehr als gesetzmäßig erkannte Abgabe insgesamt festzusetzen und vorzuschreiben (Hinweis E 29.4.1983, 81/17/0060).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990170406.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2012

Dokumentnummer

JWR_1990170406_19930219X01

Rechtssatz für 90/17/0406

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/17/0406

Entscheidungsdatum

19.02.1993

Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BAO §289 Abs2;
LAO Tir 1984 §214 Abs2;
VwRallg;
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Die Abweisung einer Berufung durch die Berufungsbehörde bedeutet, daß diese die erstinstanzliche Abgabenvorschreibung auch zum Inhalt ihres Abspruches gemacht hat; mit diesem Spruchinhalt ist der zweitinstanzliche Bescheid an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides getreten (Hinweis E 4.9.1992, 90/13/0164).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990170406.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2012

Dokumentnummer

JWR_1990170406_19930219X02

Rechtssatz für 90/17/0406

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/17/0406

Entscheidungsdatum

19.02.1993

Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
L37017 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198 Abs2;
Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir;
LAO Tir 1984 §148 Abs2;
  1. BAO § 198 heute
  2. BAO § 198 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Ein Abgabenbescheid trägt den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 148, Absatz 2, erster Satz Tir LAO 1984 ausreichend Rechnung, wenn er weder in seinem Spruch noch in seiner Begründung einen Zweifel darüber entstehen läßt, wie hoch die im Prüfungszeitraum vom Abgabepflichtigen selbstbemessene Getränkesteuer und Speiseeissteuer, und wie hoch diese Steuer auf Grund der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung insgesamt (dh die selbstbemessene Abgabe zuzüglich des Nachforderungsbetrages) war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990170406.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2012

Dokumentnummer

JWR_1990170406_19930219X03

Rechtssatz für 90/17/0406

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

90/17/0406

Entscheidungsdatum

19.02.1993

Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198 Abs2;
LAO Tir 1984 §148 Abs2;
  1. BAO § 198 heute
  2. BAO § 198 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Der Vorschrift des Paragraph 148, Absatz 2, Tir LAO 1984 läßt sich nicht entnehmen, daß die Abgabenvorschreibung für einen größeren - etwa einen einer abgabenbehördlichen Prüfung zugrundegelegten - Zeitraum nicht in einem Abgabenbescheid erfolgen könnte. Diese Vorgangsweise der Abgabenbehörde erscheint auch im Hinblick auf verwaltungsökonomische Überlegungen unbedenklich. Bei einer solchen Vorgangsweise

handelt es sich eigentlich um eine "Zusammenfassung mehrerer in die äußere Erscheinungsform eines behördlichen Abspruches gekleideter selbständiger Bescheide" (Hinweis E 19.10.1960, 1770/60).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990170406.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2012

Dokumentnummer

JWR_1990170406_19930219X04

Entscheidungstext 90/17/0406

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/17/0406

Entscheidungsdatum

19.02.1993

Index

L34007 Abgabenordnung Tirol;
L37017 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
BAO §198 Abs1 impl;
BAO §198 Abs2;
BAO §201 impl;
BAO §289 Abs2;
Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir;
LAO Tir 1984 §148 Abs1;
LAO Tir 1984 §148 Abs2;
LAO Tir 1984 §151 Abs2;
LAO Tir 1984 §214 Abs2;
VwRallg;
  1. BAO § 198 heute
  2. BAO § 198 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 198 heute
  2. BAO § 198 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 201 heute
  2. BAO § 201 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 201 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. BAO § 201 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  5. BAO § 201 gültig von 01.11.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 201 gültig von 31.12.2005 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  7. BAO § 201 gültig von 26.06.2002 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 201 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde des F in römisch zehn, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in römisch zehn, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom 2. Juli 1990, Zl. MD - 6694 aus 1989,, betreffend Vorschreibung von Getränke- und Speiseeissteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Stadtgemeinde Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 5. Oktober 1988 wurde der abgabenpflichtige Umsatz des Beschwerdeführers für den Zeitraum 1. Jänner 1982 bis 31. Dezember 1987 auf Grund des Ergebnisses der in seinem Betrieb (Betriebsteile "Buffet" und "Einzelhandel") durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung gemäß den Bestimmungen des Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 1973, in der geltenden Fassung (im folgenden: Tir GetrStG), mit insgesamt S 10,363.621,-- festgestellt und die hierauf entfallende Getränke- und Speiseeissteuer mit S 1,036.362,-- (10 %) festgesetzt. Im Spruch des Bescheides heißt es weiters, daß für den genannten Zeitraum bereits ein Umsatz von S 8,735.940,-- bzw. eine Getränke- und Speiseeissteuer in der Höhe von S 873.594,-- erklärt worden seien; daraus ergebe sich eine Abgabennachforderung in der Höhe von S 162.768,-- zuzüglich eines 2 %-igen Säumniszuschlages von S 3.255,--, insgesamt sohin ein Betrag von S 166.023,--, der innerhalb eines Monates nach Zustellung des Bescheides zur Einzahlung zu bringen sei. Zur Fälligkeit wurde ausgeführt, daß der genannte Betrag bereits fällig gewesen sei. Zur Begründung der Abgabennachforderung im allgemeinen sowie zur Berechnung und Höhe im besonderen wurde auf den dem Bescheid beiliegenden, einen wesentlichen Bestandteil desselben bildenden Prüfungsbericht vom 20. September 1988, Zl. römisch drei - 2200 aus 1988,, verwiesen.

1.2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom 2. Juli 1990 als unbegründet abgewiesen; die Fälligkeit der bereits festgesetzten Abgabe erfahre durch diesen Bescheid keine Änderung.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, in der er eine Reihe von Rechtsverletzungen, die er als Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte qualifizierte, geltend machte und für den Fall der Abweisung der Verfassungsgerichtshof-Beschwerde die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber beantragte, ob er in einem sonstigen Recht verletzt worden sei.

Mit Beschluß vom 24. September 1990, B 983/90, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab; antragsgemäß wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

1.4. In seiner als "Vorbereitender Schriftsatz des Beschwerdeführers und Anträge" bezeichneten Eingabe vom 25. Oktober 1990 an den Verwaltungsgerichtshof machte der Beschwerdeführer geltend,

"daß der bekämpfte Bescheid nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 81/17/0060/10 vom 29.4.1983 rechtswidrig ist, weil die belangte Behörde dadurch gegen das Gesetz verstoßen hat, daß sie über rechtliche "- richtig:

restliche -" Abgabenschulden aus mehreren Jahren in einem Bescheid entschieden hat.

Gemäß Paragraph 150, Absatz eins, TLAO hat die Abgabenbehörde, soweit in Abgabenvorschriften nichts anderes vorgeschrieben ist, die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen. Gem. Paragraph 2, der eben zitierten Rechtsvorschrift haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt der Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten.

Die belangte Behörde hat jedoch nicht die Abgaben (siehe oben) festgesetzt, sondern die restliche Abgabenschuld des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde hätte daher dem Bescheid vom 5.10.1988 Zahl römisch drei 2200 aus 1988, zur Abgabennummer xxxx.x des Stadtmagistrates Innsbruck, Steuerprüfungsamt, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben müssen. Dadurch, daß die belangte Behörde dies unterlassen hat, hat sie ihrerseits den angeführten Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet."

1.5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verschiedenen Landesabgabenordnungen hat sich die bescheidmäßige Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe, wenn sich die Selbstbemessung als unvollständig oder unrichtig erweist, auf die GESAMTE IM BEMESSUNGSZEITRAUM zu entrichtende Abgabe und nicht bloß auf die restliche Abgabenforderung zu erstrecken. Dies ergibt sich aus der in den einzelnen Landesabgabenordnungen (so auch Paragraph 151, Absatz 2, TLAO, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1984,) getroffenen Anordnung, daß die Abgabenbehörde DIE ABGABE mit Bescheid festzusetzen hat, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der Erklärung unterläßt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als nicht richtig erweist vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1990, Zl. 89/17/0266, sowie z.B. die ebenfalls Rechtsfälle nach der Tiroler Landesabgabenordnung betreffenden hg. Erkenntnisse vom 29. April 1983, Zl. 81/17/0060, 18. November 1983, Zl. 82/17/0030, vom 24. Feber 1984, Zl. 83/17/0147, vom 30. November 1984, Zl. 83/17/0040, und vom 27. März 1987, Zl. 83/17/0247).

Die unter Hinweis auf das eben genannte Erkenntnis vom 29. April 1983 erhobene Rechtsrüge des Beschwerdeführers, wonach die belangte Behörde nur die restliche, nicht jedoch die gesamte Abgabenschuld festgesetzt habe, ist unberechtigt. Die Abweisung seiner Berufung durch die belangte Behörde bedeutet, daß diese die erstinstanzliche Abgabenvorschreibung auch zum Inhalt ihres Abspruches gemacht hat; mit diesem Spruchinhalt ist der zweitinstanzliche Bescheid an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides getreten vergleiche das zu Paragraph 289, Absatz 2, BAO ergangene hg. Erkenntnis vom 4. September 1992, Zl. 90/13/0164, sowie die inhaltsgleiche Bestimmung des Paragraph 214, Absatz 2, TLAO).

Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, daß der oben näher umschriebene Spruch des erstinstanzlichen Bescheides, der durch die Abweisung der Berufung durch die belangte Behörde auch zum Inhalt ihres (zweitinstanzlichen) Abspruches gemacht wurde, den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 148, Absatz 2, erster Satz TLAO ("Abgabenbescheide haben im Spruch die Art und Höhe DER ABGABEN, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten") ausreichend Rechnung trägt. Der angefochtene Bescheid läßt weder in seinem Spruch noch in seiner Begründung einen Zweifel darüber entstehen, wie hoch die im Prüfungszeitraum vom Beschwerdeführer selbstbemessene Getränke- und Speiseeissteuer, und wie hoch diese Steuer auf Grund der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung insgesamt (d.h. die selbstbemessene Abgabe zuzüglich des Nachforderungsbetrages) war.

Wenn der Beschwerdeführer meint, daß die belangte Behörde (auch) dadurch gegen das Gesetz verstoßen habe, daß sie über Abgabenschulden aus mehreren Jahren in einem Bescheid entschieden habe, ist ihm entgegenzuhalten, daß diese Rechtsansicht im Gesetz keine Deckung findet. Der schon genannten Vorschrift des Paragraph 148, Absatz 2, TLAO läßt sich nämlich nicht entnehmen, daß die Abgabenvorschreibung für einen größeren - etwa einen einer abgabenbehördlichen Prüfung zugrundegelegten - Zeitraum nicht in einem Abgabenbescheid erfolgen könnte. Die gewählte Vorgangsweise der Abgabenbehörde erscheint auch im Hinblick auf verwaltungsökonomische Überlegungen unbedenklich. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang im Erkenntnis vom 19. Oktober 1960, Zl. 1770/60, ausdrücklich aus, daß es sich bei einer solchen Vorgangsweise eigentlich um eine "Zusammenfassung mehrerer in die äußere Erscheinungsform eines behördlichen Abspruches gekleideter selbständige Bescheide" handle.

2.2. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei in dem von ihr umschriebenen Beschwerdepunkt (oben Pkt. 1.4.) durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer 4 und 5 sowie Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

2.4. Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt, konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.

2.5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990170406.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2012

Dokumentnummer

JWT_1990170406_19930219X00