Verwaltungsgerichtshof
19.02.1993
90/17/0406
Der Vorschrift des Paragraph 148, Absatz 2, Tir LAO 1984 läßt sich nicht entnehmen, daß die Abgabenvorschreibung für einen größeren - etwa einen einer abgabenbehördlichen Prüfung zugrundegelegten - Zeitraum nicht in einem Abgabenbescheid erfolgen könnte. Diese Vorgangsweise der Abgabenbehörde erscheint auch im Hinblick auf verwaltungsökonomische Überlegungen unbedenklich. Bei einer solchen Vorgangsweise
handelt es sich eigentlich um eine "Zusammenfassung mehrerer in die äußere Erscheinungsform eines behördlichen Abspruches gekleideter selbständiger Bescheide" (Hinweis E 19.10.1960, 1770/60).