Verwaltungsgerichtshof
19.02.1993
90/17/0406
Ein Abgabenbescheid trägt den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 148, Absatz 2, erster Satz Tir LAO 1984 ausreichend Rechnung, wenn er weder in seinem Spruch noch in seiner Begründung einen Zweifel darüber entstehen läßt, wie hoch die im Prüfungszeitraum vom Abgabepflichtigen selbstbemessene Getränkesteuer und Speiseeissteuer, und wie hoch diese Steuer auf Grund der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung insgesamt (dh die selbstbemessene Abgabe zuzüglich des Nachforderungsbetrages) war.