Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1993

Geschäftszahl

90/17/0406

Rechtssatz

Ein Abgabenbescheid trägt den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 148, Absatz 2, erster Satz Tir LAO 1984 ausreichend Rechnung, wenn er weder in seinem Spruch noch in seiner Begründung einen Zweifel darüber entstehen läßt, wie hoch die im Prüfungszeitraum vom Abgabepflichtigen selbstbemessene Getränkesteuer und Speiseeissteuer, und wie hoch diese Steuer auf Grund der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung insgesamt (dh die selbstbemessene Abgabe zuzüglich des Nachforderungsbetrages) war.