Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/17/0139

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/17/0139

Entscheidungsdatum

29.03.1990

Index

21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
55 Wirtschaftslenkung

Rechtssatz

In Fällen, in denen es nach der Verwaltungsvorschrift darauf ankommt, ob eine Person als handelsrechtlicher oder gewerberechtlicher Geschäftsführer bestraft werden soll, genügt diese undifferenzierte Bezeichnung als "Geschäftsführer" im Spruch den Anforderungen des Paragraph 44 a, Litera a, VStG nicht.

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) Vertreter "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989170139.X01

Im RIS seit

11.09.2001

Dokumentnummer

JWR_1989170139_19900329X01

Rechtssatz für 89/17/0139

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/17/0139

Entscheidungsdatum

29.03.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Nach der Rsp des VwGH muß in der Tatumschreibung gem Paragraph 44 a, Litera a, VStG zum Ausdruck kommen, ob ein bestimmter Besch die Tat in eigener Verantwortung oder als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich Verantwortliche begangen hat (Hinweis E VS 16.1.1987, 86/18/0073, VwSlg 12375 A/1987). Diese Rechtsauffassung hat auch durch das E VS 30.1.1990, 89/18/0008, wonach die Zitierung des Paragraph 9, VStG im Spruch des Straferkenntnisses unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 44 a, Litera b, VStG

(Bezeichnung der "verletzten Verwaltungsvorschrift") nicht gefordert ist, keine Änderung erfahren.

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) Vertreter Verwaltungsvorschrift Verantwortlicheneigenschaft Organe juristischer Personen (VStG §9) Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989170139.X02

Im RIS seit

11.09.2001

Dokumentnummer

JWR_1989170139_19900329X02

Entscheidungstext 89/17/0139

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

89/17/0139

Entscheidungsdatum

29.03.1990

Index

21/03 GesmbH-Recht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;
55 Wirtschaftslenkung;

Betreff

A gegen Landeshauptmann von Salzburg vom 9. Mai 1989, Zl. 5/03-13.032-1989, betreffend Übertretung des Preisgesetzes wegen Preistreiberei

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Straferkenntnis vom 14. Dezember 1988 erkannte die Bezirkshauptmannschaft Zell am See, der Beschwerdeführer, wohnhaft in B habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma J KG zu verantworten, daß laut Preiserhebung vom 28. Oktober 1987 für zwei im einzelnen genannte Bedarfsleistungen ein erheblich über dem ortsüblichen Preis liegendes Entgelt ersichtlich gemacht worden sei. Über den Beschwerdeführer wurde je eine Geldstrafe, zusammen S 3.300,--, verhängt.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

1.2. Mit Bescheid vom 9. Mai 1989 gab der Landeshauptmann von Salzburg dieser Berufung keine Folge, änderte jedoch den Spruch insofern ab, als er wie folgt zu lauten habe:

"Herr A hat am 28.10.1987 als verantwortlicher Geschäftsführer der Firma 'J KG' für folgende Bedarfsleistungen offenbar übermäßige Entgelte ersichtlich gemacht:

Für die Bedarfsleistung 'Montageanteil Neureifen PKW' 36 S (ortsüblicher Preis 24 S, Preisüberschreitung 12 S oder rund 50 %).

Für die Bedarfsleistung 'Montage auf Spezialfelge' 91,20 S (ortsüblicher Preis 74,40 S, Preisüberschreitung 16,80 S oder rund 22,58 %).

Herr A hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 15, Absatz eins, des Preisgesetzes i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins und 3 (3. Rechtsregel) leg. cit. begangen.

Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, leg. cit. wird über Herrn A eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.300 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe von 144 Stunden, verhängt.

Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG 1950 hat Herr A zu den Kosten des Strafverfahrens einen Beitrag von 10 v. 100 der verhängten Strafe, das sind 330 S zu leisten."

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, "nicht wegen einer verfolgungsverjährten Handlung belangt zu werden bzw. in seinem Recht auf gesetzesgemäße Spezifizierung der Vorwürfe gem. Paragraph 44, a VStG verletzt". Während der erstinstanzliche Bescheid keinen Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung und einen unrichtigen Tatort - der Gewerbebetrieb befinde sich in D - anführe, enthalte der Berufungsbescheid zwar eine Angabe über die Tatzeit, nicht jedoch über den Tatort.

1.3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Paragraph 16, a des Preisgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1976,, lautete in der für den vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1982,, auszugsweise:

"Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers gemäß Paragraph 39, der Gewerbeordnung 1973 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften angezeigt oder genehmigt, so trifft die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung ... des Paragraph 14, ... den Geschäftsführer und es sind bei Zuwiderhandlungen Geld- und Arreststrafen gemäß Paragraph 15, Absatz eins und Paragraph 16, Absatz eins, gegen den Geschäftsführer zu verhängen."

2.2.1. Aus der wiedergegebenen Bestimmung des Preisgesetzes folgt, daß für die dort aufgezählten Straftatbestände nach dem Preisgesetz nicht, wie es ohne die genannte Norm der Fall wäre, der handelsrechtliche Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich ist, sondern der - allenfalls bestellte - gewerberechtliche Geschäftsführer. Es liegt somit eine besondere Regelung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit durch eine Verwaltungsvorschrift vor, worauf im Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1950 Bedacht genommen wird.

Im Spruch des angefochtenen Berufungsbescheides wird der Beschwerdeführer lediglich als "verantwortlicher Geschäftsführer der Firma 'J KG'" bezeichnet.

Jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen es nach der Verwaltungsvorschrift darauf ankommt, ob eine Person als handels- oder als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestraft werden soll, genügt diese undifferenzierte Bezeichnung als "Geschäftsführer" im Spruch den Anforderungen des Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 nicht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß nämlich in der Tatumschreibung gemäß Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 zum Ausdruck kommen, ob ein bestimmter Beschuldigter die Tat in eigener Verantwortung oder als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich Verantwortliche begangen hat vergleiche die hg. Erkenntnisse eines verstärkten Senates vom 16. Jänner 1987, Zlen. 86/18/0073 und 86/18/0077, Slg. Nr. 12.375/A = ZfVB 1987/5/2254). Diese Rechtsauffassung hat auch durch das hg. Erkenntnis eines weiteren verstärkten Senates vom 30. Jänner 1990, Zl. 89/18/0008, wonach die Zitierung des Paragraph 9, VStG im Spruch des Straferkenntnisses unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950 (Bezeichnung der "verletzten Verwaltungsvorschrift") nicht gefordert ist, keine Änderung erfahren. Zu den Elementen einer entsprechenden Tatbezeichnung im Sinne des Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 gehört auch der Umstand, daß der Beschuldigte nicht als unmittelbarer Täter, sondern als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft wird, worunter auch die eindeutige Anführung der Art der Organfunktion (handelsrechtlicher oder gewerberechtlicher Geschäftsführer) verstanden werden muß vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 14. Oktober 1983, Slg. N.F. Nr. 11187/A = ZfVB 1984/3/997, und vom 15. September 1987, Zl. 87/04/0041).

Diese Rechtsprechung trifft nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1950 auch auf Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit - im vorliegenden Fall auf eine Kommanditgesellschaft - zu.

2.2.2. Zutreffend wird in der Beschwerde weiters geltend gemacht, daß der im Berufungsbescheid neugefaßte Spruch entgegen Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 keine Bezeichnung des Tatortes enthält, was umsomehr von Gewicht ist, als zwar die Strafverfügung vom 1. April 1988 als Tatort "D" anführt, das erstinstanzliche Straferkenntnis vom 14. Dezember 1988 hingegen im Spruch nur die Wohnadresse des Beschwerdeführers, "wohnhaft in B", ausweist.

2.3. Nicht zu teilen vermag der Verwaltungsgerichtshof hingegen die Verjährungseinrede des Beschwerdeführers, da die Strafverfügung vom 1. April 1988 den Tatort mit der Bezeichnung "D" - bezogen auf das hier in Rede stehende Delikt der Ersichtlichmachung eines offenbar übermäßigen Entgelts und der unbestrittenen Tatsache, daß die genannte Kommanditgesellschaft dort einen Betrieb hat - ausreichend konkretisiert hat. Sie bildet daher eine taugliche Verfolgungshandlung, zumal in einer solchen die Art der strafrechtlichen Verantwortlichkeit (z.B. als gewerberechtlicher oder handelsrechtlicher Geschäftsführer) noch nicht angegeben zu werden braucht.

2.4. Schon aus obigen Erwägungen folgt jedoch, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet hat.

Der angefochtene Bescheid war infolgedessen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,. Ersatz des Schriftsatzaufwandes konnte nur im begehrten Ausmaß zugesprochen werden. Die Erhöhung der Pauschalsätze durch die genannte Verordnung erfolgte nämlich vor der Einbringung der vorliegenden Beschwerde.

2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Verantwortlichkeit (VStG §9) Vertreter Verwaltungsvorschrift Verantwortlicheneigenschaft Organe juristischer Personen (VStG §9) Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989170139.X00

Im RIS seit

11.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2008

Dokumentnummer

JWT_1989170139_19900329X00