(1)Absatz eins,Wurde die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter angezeigt oder genehmigt (§ 40), so sind Geld- und Arreststrafen oder die Strafe des Verfalles gegen den Pächter zu verhängen.Wurde die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter angezeigt oder genehmigt (Paragraph 40,), so sind Geld- und Arreststrafen oder die Strafe des Verfalles gegen den Pächter zu verhängen.