Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.1990

Geschäftszahl

89/17/0139

Rechtssatz

In Fällen, in denen es nach der Verwaltungsvorschrift darauf ankommt, ob eine Person als handelsrechtlicher oder gewerberechtlicher Geschäftsführer bestraft werden soll, genügt diese undifferenzierte Bezeichnung als "Geschäftsführer" im Spruch den Anforderungen des Paragraph 44 a, Litera a, VStG nicht.