Verwaltungsgerichtshof
29.03.1990
89/17/0139
In Fällen, in denen es nach der Verwaltungsvorschrift darauf ankommt, ob eine Person als handelsrechtlicher oder gewerberechtlicher Geschäftsführer bestraft werden soll, genügt diese undifferenzierte Bezeichnung als "Geschäftsführer" im Spruch den Anforderungen des Paragraph 44 a, Litera a, VStG nicht.