Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/14/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/14/0029

Entscheidungsdatum

21.12.1989

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §38 Abs4;
  1. EStG 1972 § 38 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 276;

Rechtssatz

Wird ein Kursvortragender nicht nach dem Ausmaß entlohnt, in dem er urheberrechtlich geschützte Leistungen bietet, sondern für eine unterrichtende Tätigkeit, dann liegt keine gesonderte Entlohnung für die Verwertung literarischer Urheberrechte vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140029.X01

Im RIS seit

21.12.1989

Dokumentnummer

JWR_1989140029_19891221X01

Rechtssatz für 89/14/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/14/0029

Entscheidungsdatum

21.12.1989

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
EStG 1972 §38 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 276;

Rechtssatz

Eine unterrichtende Tätigkeit ist nicht anzunehmen, wenn Vorträge als "Spezialseminar" allein der Information eines interessierten Hörerkreises und nicht etwa einer Berufsausbildung oder Prüfungsvorbereitung dienen. Die Vortragstätigkeit ist dann unmittelbare Verwertung literarischer Urheberrechte, die als solche - mit dem vereinbarten Fixum - honoriert wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140029.X02

Im RIS seit

21.12.1989

Dokumentnummer

JWR_1989140029_19891221X02

Rechtssatz für 89/14/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/14/0029

Entscheidungsdatum

21.12.1989

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §38 Abs4;
  1. EStG 1972 § 38 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 276;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/13/0248 E 10. Dezember 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Wird ein WIFI-Vortragender laut Werkvertrag nach der Zahl der Unterrichtsstunden entlohnt, läßt sich daraus eine gesonderte Entlohnung für die Verwertung von Urheberrechten nicht entnehmen. Gegen eine solche Entlohnung spricht auch, daß der Vortragende im Werkvertrag verpflichtet wird, im Fall seiner

Verhinderung für einen geeigneten Vertreter zu sorgen. Eine Vergütung für eine Tätigkeit hinsichtlich der die Vertretung durch einen Dritten möglich ist, kann nicht unter die Tarifbegünstigung des Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 fallen, weil diese Bestimmung von der Verwertung selbstgeschaffener Urheberrechte

spricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140029.X03

Im RIS seit

21.12.1989

Dokumentnummer

JWR_1989140029_19891221X03

Rechtssatz für 89/14/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

89/14/0029

Entscheidungsdatum

21.12.1989

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §38 Abs4;
  1. EStG 1972 § 38 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 276;

Rechtssatz

Eine "Stellvertreterklausel" ist der Begünstigung des Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 nur abträglich, wenn eine Vertretung (wie regelmäßig bei einer auf die Erreichung eines Lehrzieles in vorgegebener Zeit abgestellten unterrichtenden Tätigkeit) auch tatsächlich in Betracht kommt. Dies ist nicht zu unterstellen, wenn es sich um ein "Spezialseminar" handelt, dessen Stoff allein der Vortragende erarbeitet hat und von dem allein Veranstalter und Zuhörer den sachkundigen Vortrag dieses Stoffes erwarten können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140029.X04

Im RIS seit

21.12.1989

Dokumentnummer

JWR_1989140029_19891221X04