Verwaltungsgerichtshof
21.12.1989
89/14/0029
Wird ein Kursvortragender nicht nach dem Ausmaß entlohnt, in dem er urheberrechtlich geschützte Leistungen bietet, sondern für eine unterrichtende Tätigkeit, dann liegt keine gesonderte Entlohnung für die Verwertung literarischer Urheberrechte vor.
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 276;