Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.1989

Geschäftszahl

89/14/0029

Rechtssatz

Eine unterrichtende Tätigkeit ist nicht anzunehmen, wenn Vorträge als "Spezialseminar" allein der Information eines interessierten Hörerkreises und nicht etwa einer Berufsausbildung oder Prüfungsvorbereitung dienen. Die Vortragstätigkeit ist dann unmittelbare Verwertung literarischer Urheberrechte, die als solche - mit dem vereinbarten Fixum - honoriert wurde.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 276;