Mit Bescheid vom 28. November 1988 sprach die mitbeteiligte Salzburger Gebietskrankenkasse gemäß § 410 Abs. 1 ASVG in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952, in der geltenden Fassung (WFBG) aus, daß die Beschwerdeführerin als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG gemäß § 58 Abs. 2 ASVG verpflichtet sei, Wohnbauförderungsbeiträge für den Zeitraum von November 1983 bis Jänner 1985 in der Höhe von S 37.523,17 an die mitbeteiligte Salzburger Gebietskrankenkasse zu entrichten.Mit Bescheid vom 28. November 1988 sprach die mitbeteiligte Salzburger Gebietskrankenkasse gemäß Paragraph 410, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit den Paragraphen 2, Absatz eins und 5 Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1952,, in der geltenden Fassung (WFBG) aus, daß die Beschwerdeführerin als Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ASVG verpflichtet sei, Wohnbauförderungsbeiträge für den Zeitraum von November 1983 bis Jänner 1985 in der Höhe von S 37.523,17 an die mitbeteiligte Salzburger Gebietskrankenkasse zu entrichten.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Einspruch, in dem sie gegen die bescheidmäßige Verpflichtung zur Nachentrichtung von Wohnbauförderungsbeiträgen einerseits entschiedene Sache und andererseits Verjährung der Beiträge nach § 68 ASVG einwandte. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Einspruch, in dem sie gegen die bescheidmäßige Verpflichtung zur Nachentrichtung von Wohnbauförderungsbeiträgen einerseits entschiedene Sache und andererseits Verjährung der Beiträge nach Paragraph 68, ASVG einwandte.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der "Berufung" der Beschwerdeführerin "gemäß § 63 AVG" keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid "als den Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 5 und 6" WFBG "entsprechend". In der Bescheidbegründung legt die belangte Behörde ihre Überlegungen dar, auf Grund derer einer Sachentscheidung nicht das Verfahrenshindernis der entschiedenen Sache entgegenstehe und nicht die zweijährige, sondern die fünfjährige Verjährungsfrist des § 68 ASVG in Verbindung mit § 5 WFBG zur Anwendung gelange. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der "Berufung" der Beschwerdeführerin "gemäß Paragraph 63, AVG" keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid "als den Bestimmungen der Paragraphen 2, Absatz eins, 5 und 6 WFBG "entsprechend". In der Bescheidbegründung legt die belangte Behörde ihre Überlegungen dar, auf Grund derer einer Sachentscheidung nicht das Verfahrenshindernis der entschiedenen Sache entgegenstehe und nicht die zweijährige, sondern die fünfjährige Verjährungsfrist des Paragraph 68, ASVG in Verbindung mit Paragraph 5, WFBG zur Anwendung gelange.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift; die mitbeteiligte Partei nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Wie der Gerichtshof in seinem Erkenntnis vom 5. März 1991, Zl. 89/08/0147, ausführlich begründet hat, ist der Krankenversicherungsträger zwar unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 WFBG nach dessen Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 58 Abs. 5 und 64 Abs. 2 ASVG zur ausschließlichen rechtlichen Geltendmachung der Wohnbauförderungsbeiträge befugt und zur Ausfertigung von Rückstandsausweisen verpflichtet, aber nicht zur Bescheiderlassung über Fragen des Wohnbauförderungsbeitrages zuständig. Zuständig dazu ist vielmehr in erster Instanz der Landeshauptmann; gegen seine Entscheidung ist eine Berufung an den Bundesminister für Arbeit und Soziales zulässig. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Wie der Gerichtshof in seinem Erkenntnis vom 5. März 1991, Zl. 89/08/0147, ausführlich begründet hat, ist der Krankenversicherungsträger zwar unter den Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz eins, WFBG nach dessen Absatz 3, in Verbindung mit den Paragraphen 58, Absatz 5 und 64 Absatz 2, ASVG zur ausschließlichen rechtlichen Geltendmachung der Wohnbauförderungsbeiträge befugt und zur Ausfertigung von Rückstandsausweisen verpflichtet, aber nicht zur Bescheiderlassung über Fragen des Wohnbauförderungsbeitrages zuständig. Zuständig dazu ist vielmehr in erster Instanz der Landeshauptmann; gegen seine Entscheidung ist eine Berufung an den Bundesminister für Arbeit und Soziales zulässig. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen.
Auf den Beschwerdefall bezogen bedeutet dies, daß die belangte Behörde zwar zur Entscheidung über den Einspruch gegen die bescheidmäßige Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Bezahlung von Wohnbauförderungsbeiträgen zuständig war; sie hätte aber diesen Ausspruch mangels Zuständigkeit der mitbeteiligten Partei ersatzlos beheben müssen. Da sie das nicht getan hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Auf den Beschwerdefall bezogen bedeutet dies, daß die belangte Behörde zwar zur Entscheidung über den Einspruch gegen die bescheidmäßige Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Bezahlung von Wohnbauförderungsbeiträgen zuständig war; sie hätte aber diesen Ausspruch mangels Zuständigkeit der mitbeteiligten Partei ersatzlos beheben müssen. Da sie das nicht getan hat, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, da einerseits an Schriftsatzaufwand nur der in der eben zitierten Verordnung angeführte Pauschbetrag gebührt und andererseits Stempelgebühren wegen der bestehenden sachlichen Abgabenfreiheit (§ 110 ASVG) nicht zu entrichten waren. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, da einerseits an Schriftsatzaufwand nur der in der eben zitierten Verordnung angeführte Pauschbetrag gebührt und andererseits Stempelgebühren wegen der bestehenden sachlichen Abgabenfreiheit (Paragraph 110, ASVG) nicht zu entrichten waren.