Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1991

Geschäftszahl

89/08/0231

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/05 89/08/0147 22

Stammrechtssatz

Das BG über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl 1952/13 enthält in Paragraph 8, eine eigene Regelung über die Zuständigkeit (nämlich des Landeshauptmannes) zur Bescheiderlassung über Fragen des Wohnbauförderungsbeitrages, was eine (- sonst denkbare -) Bescheiderlassung durch den Krankenversicherungsträger ausschließt; dieser ist unter der Voraussetzung, daß der Dienstnehmer krankenversicherungsbeitragspflichtig ist (Paragraph 5, Absatz eins, BG über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl 1952/13), zur ausschließlichen rechtlichen Geltendmachung befugt und zur Ausfertigung von Rückstandsausweisen verpflichtet.