Die vorliegende Beschwerde wurde, soweit sie von der Erstbeschwerdeführerin erhoben wurde, zurückgezogen; das Verfahren war daher insoweit gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Die vorliegende Beschwerde wurde, soweit sie von der Erstbeschwerdeführerin erhoben wurde, zurückgezogen; das Verfahren war daher insoweit gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
Der Zweitbeschwerdeführer hat ein nach dem Zustellvermerk nicht für ihn bestimmtes Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 16. Oktober 1989 angefochten, mit welchem im Instanzenzug auf Grund der Minderheitsbeschwerde der am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Parteien der Vollversammlungsbeschluß der Erstbeschwerdeführerin vom 22. Dezember 1988 behoben wurde; durch diesen hätte das Eigenjagdgebiet der Erstbeschwerdeführerin für die nächste Pachtperiode um einen bestimmten jährlichen Pachtschilling an den Zweitbeschwerdeführer verpachtet werden sollen.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde demnach gemäß § 51 Abs. 2 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 - FLG 1979 -, LGBl. Nr. 64, über eine der dort angeführten Streitigkeiten - zu denen solche zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis zählen - entschieden. Weder aus dieser noch einer anderen Bestimmung des FLG 1979 (etwa § 100) läßt sich die Parteistellung eines durch den Beschluß einer Agrargemeinschaft betroffenen Nichtmitgliedes in einem agrarbehördlichen Verfahren über eine satzungsgemäße Minderheitsbeschwerde ableiten. Der Zweitbeschwerdeführer, welcher kein Mitglied der Erstbeschwerdeführerin ist, hatte daher in dem mit dem angefochtenen Erkenntnis abgeschlossenen agrarbehördlichen Verfahren - in dem er nur als Zeuge vernommen wurde - keine Parteistellung. Durch das angefochtene Erkenntnis kann er deshalb auch nicht in seinen Rechten verletzt worden sein. Dem entspricht, daß als Rechte, welche der Beschwerde zufolge verletzt worden sein sollen (Beschwerdepunkte nach § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), eine Satzungsbestimmung über die Frist zur Einberufung einer Vollversammlung und ein Eingriff in die autonomen Rechte der Agrargemeinschaft genannt wurden, Rechte, von denen sogleich einsichtig ist, daß sie ein Nichtmitglied nicht für sich in Anspruch nehmen, in denen es daher auch nicht verletzt werden kann. Bloß wirtschaftliche Interessen berechtigen andererseits nicht zur Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 417, angegebene Rechtsprechung). Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde demnach gemäß Paragraph 51, Absatz 2, des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 - FLG 1979 -, Landesgesetzblatt Nr. 64, über eine der dort angeführten Streitigkeiten - zu denen solche zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis zählen - entschieden. Weder aus dieser noch einer anderen Bestimmung des FLG 1979 (etwa Paragraph 100,) läßt sich die Parteistellung eines durch den Beschluß einer Agrargemeinschaft betroffenen Nichtmitgliedes in einem agrarbehördlichen Verfahren über eine satzungsgemäße Minderheitsbeschwerde ableiten. Der Zweitbeschwerdeführer, welcher kein Mitglied der Erstbeschwerdeführerin ist, hatte daher in dem mit dem angefochtenen Erkenntnis abgeschlossenen agrarbehördlichen Verfahren - in dem er nur als Zeuge vernommen wurde - keine Parteistellung. Durch das angefochtene Erkenntnis kann er deshalb auch nicht in seinen Rechten verletzt worden sein. Dem entspricht, daß als Rechte, welche der Beschwerde zufolge verletzt worden sein sollen (Beschwerdepunkte nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), eine Satzungsbestimmung über die Frist zur Einberufung einer Vollversammlung und ein Eingriff in die autonomen Rechte der Agrargemeinschaft genannt wurden, Rechte, von denen sogleich einsichtig ist, daß sie ein Nichtmitglied nicht für sich in Anspruch nehmen, in denen es daher auch nicht verletzt werden kann. Bloß wirtschaftliche Interessen berechtigen andererseits nicht zur Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof vergleiche die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 417, angegebene Rechtsprechung).
Die Beschwerde war daher, soweit sie vom Zweitbeschwerdeführer erhoben worden ist, mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Die Beschwerde war daher, soweit sie vom Zweitbeschwerdeführer erhoben worden ist, mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Damit ist auch dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Grundlage entzogen.