Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/03/0148

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/03/0148

Entscheidungsdatum

21.02.1990

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/03/0107 E 17. November 1982 VwSlg 10884 A/1982 RS 1

Stammrechtssatz

Das Delikt nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO ist dann erfüllt, wenn sich der betroffene Lenker im Zuge der Amtshandlung (mag auch nur eine einzige Aufforderung an ihn ergangen sein) weigert, den Alkotest abzulegen. Erklärt er sich erst nach Abschluß der Amtshandlung bereit, sich dem Test zu unterziehen, so vermag dies die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht mehr aufzheben. Wird hingegen nach einer erstmaligen Aufforderung zum Alkotest, der der Betroffene nicht Folge geleistet hat, die Amtshandlung nicht für beendet erklärt, sondern diese durch Stellen eines neuerlichen (auch mehrfachen Begehrens fortgesetzt, so stellt sich dies als einheitliches Tatgeschehen dar. Dies bedeutet, daß der Betroffene, solange die Amtshandlung nicht abgeschlossen wurde, den Test ablegen kann, ohne sich strafbar zu machen. Tut er dies nicht, so verantwortet er die gesamte Verwaltungsübertretung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030148.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2009

Dokumentnummer

JWR_1989030148_19900221X01

Entscheidungstext 89/03/0148

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

89/03/0148

Entscheidungsdatum

21.02.1990

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

N gegen Steiermärkische Landesregierung vom 8. März 1989, Zl. 11-75 E 36-88, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Verwaltungsrechtszug schuldig erkannt, 1) er habe sich am 16. März 1988, um 00.20 Uhr, am Gendarmerieposten (Ortsbezeichnung) als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw trotz Aufforderung durch ein hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet habe werden können, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, als er zuvor den Pkw um ca. 23.00 Uhr des 15. März 1988 auf einer bestimmten Straße vom bezeichneten Ort kommend bis auf Höhe des angeführten Straßenkilometer gelenkt habe; 2) obwohl sein Verhalten an der Unfallstelle "mit diesem Verkehrsunfall", nämlich jenem, der sich am angeführten Straßenkilometer ereignet hatte, in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, habe es der Beschwerdeführer unterlassen, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, indem er nach dem Unfall zwei Stamperl Schnaps zu sich genommen habe. Er habe dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen: 1) Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO und 2) Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO. Zu 1) wurde gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Wochen) und zu 2) wurde gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage) verhängt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1) Gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung, (Litera b,) unter anderem wer sich bei Vorliegen der im Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden.

Der Beschwerdeführer wies in seinem Anbringen vom 7. Juni 1988 und in seiner Berufung gegen das erstbehördliche Straferkenntnis auf das gegen ihn durchgeführte gerichtliche Strafverfahren wegen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne des Paragraph 88, Absatz 3, StGB hin. In diesem Verfahren war über keine Frage zu entscheiden, die im Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO eine Vorfrage dargestellt hätte. Insbesondere war im gerichtlichen Strafverfahren über das im Verwaltungsstraftatbestand enthaltene Tatbestandselement der - bloßen - Vermutung, daß sich die Person zum Zeitpunkt des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, nicht zu entscheiden. Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsstrafverfahren wäre bis zur Beendigung des gerichtlichen Strafverfahrens zu unterbrechen gewesen und die belangte Behörde hätte die Akten des gerichtlichen Strafverfahrens beischaffen müssen, vermag der Beschwerdeführer somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

2) Nach Paragraph 31, Absatz eins, VStG 1950 ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG 1950 beträgt die Verjährungsfrist - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Fällen - sechs Monate.

Außer dem im Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 - hier nicht zutreffenden - Fall hat die Berufungsbehörde im Grunde des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 (Paragraph 24, VStG 1950), sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Im vorliegenden Fall war in der Anzeige ausgeführt worden, der Beschwerdeführer sei um 24.00 Uhr des 15. März 1988 zum Gendarmerieposten gebracht worden. Er sei um 00.20 Uhr nach Zuwarten von 20 Minuten zum Alkotest aufgefordert worden. In den Ladungen vom 7. April 1988 und vom 4. Mai 1988 wurde die Zeit der Verweigerung des Alkotests, bezogen auf den 16. März 1988, mit "ca. um 00.15 Uhr" bzw. "um ca. 00.15 Uhr", im erstbehördlichen Straferkenntnis mit "um 00.15 Uhr" angegeben. In der Zeugenaussage vom 9. November 1988 führte der Zeuge aus, "daß die Verweigerung durch den Beschuldigten zwischen 00.15 und 00.20 Uhr erfolgte", der am 14. Dezember 1988 einvernommene Zeuge führte aus, "daß die erstmalige Aufforderung bzw. Verweigerung um 00.15 Uhr .... die letztmalige Aufforderung um 00.20 Uhr erfolgte". Auf dem Boden dieser Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens durfte die belangte Behörde davon ausgehen, daß die den Alkotest betreffende Amtshandlung um 00.20 Uhr beendet und mit diesem Zeitpunkt der Tatbestand der Weigerung im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO verwirklicht wurde (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. November 1982, Zl. 82/03/0107, - Entscheidungszitat in Benes-Messiner, StVO, E. 184 zu Paragraph 5,). Bereits in der Ladung vom 7. April 1988 wurde, abgesehen von den anderen Angaben zur Bezeichnung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat, mit der Zeitangabe "ca. 00.15 Uhr" eine auf das Tatverhalten des Beschwerdeführers zutreffende Zeitangabe gemacht. Die Frist für die Verfolgungsverjährung wurde mit der Übergabe dieser Ladung an die Post somit unterbrochen. Darüberhinaus wurde durch die Präzisierung der Zeitangabe im angefochtenen Bescheid die "Sache", nämlich die Straftat, die den Gegenstand des erstbehördlichen Straferkenntnisses gebildet hatte, nicht ausgewechselt.

3) In seiner Rechtfertigung vom 7. Juni 1988 verantwortete sich der Beschwerdeführer dahin, er habe nach dem Verkehrsunfall zwei Stamperl Hollerschnaps getrunken, welche er in seinem Pkw mitgeführt habe. Auch in der gegen das erstbehördliche Straferkenntnis erhobenen Berufung berief er sich auf den Konsum von zwei Stamperln Hollerschnaps nach dem Verkehrsunfall. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde diesem Vorbringen entnehmen hätte müssen, der Beschwerdeführer hätte zur festgestellten Tatzeit um 00.20 Uhr die Zurechnungsfähigkeit im Sinne des Paragraph 3, VStG 1950 nicht aufgewiesen. Auch sonst ergaben sich nach der Aktenlage für die belangte Behörde keine Anhaltspunkte dafür, daß der Beschwerdeführer zu dieser Zeit nicht zurechnungsfähig gewesen wäre. Das Vorbringen, er habe "nach dem Unfall um ca. 23.00 Uhr mehr als einen Viertelliter hochgradigen Schnaps zu sich" genommen ... es lägen "alle Symptome vor, die auf eine Volltrunkenheit (volle Berauschung) des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, StVO" (richtig wohl "§ 5 Absatz 2, StVO") schließen hätten lassen, weicht von der Rechtfertigung im Verwaltungsstrafverfahren ab und stellt solcherart eine Neuerung dar, welche zufolge Paragraph 41, Absatz eins, VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtlich ist. Auch mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

4) Inwiefern der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO rechtswidrig sein sollte, wird in der vorliegenden Beschwerde nicht vorgetragen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030148.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2009

Dokumentnummer

JWT_1989030148_19900221X00