Verbunden mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragte der Antragsteller gleichzeitig, diesem aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist allerdings erst möglich, nachdem bereits eine Beschwerde eingebracht worden ist oder gleichzeitig mit der Erhebung der Beschwerde, wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, der nur den "Beschwerdeführer" zur Antragstellung berechtigt. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist erst auf Beschwerdeführung unter Beigabe eines Rechtsanwaltes gerichtet und kann demnach den Antragsteller noch nicht zur gleichzeitigen Stellung des Antrages auf "aufschiebende Wirkung" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG berechtigen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Verbunden mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragte der Antragsteller gleichzeitig, diesem aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist allerdings erst möglich, nachdem bereits eine Beschwerde eingebracht worden ist oder gleichzeitig mit der Erhebung der Beschwerde, wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, der nur den "Beschwerdeführer" zur Antragstellung berechtigt. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist erst auf Beschwerdeführung unter Beigabe eines Rechtsanwaltes gerichtet und kann demnach den Antragsteller noch nicht zur gleichzeitigen Stellung des Antrages auf "aufschiebende Wirkung" im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG berechtigen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 7. April 1989