Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.04.1989

Geschäftszahl

AW 89/01/0027

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Sache des Antragstellers HA in Wien römisch neunzehn, G-gasse 72/21, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Februar 1989, Zl. 230.549/1- 11/6/88, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag vom 31. März 1989 auf Bewilligung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.

Begründung

Verbunden mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragte der Antragsteller gleichzeitig, diesem aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist allerdings erst möglich, nachdem bereits eine Beschwerde eingebracht worden ist oder gleichzeitig mit der Erhebung der Beschwerde, wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, der nur den "Beschwerdeführer" zur Antragstellung berechtigt. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist erst auf Beschwerdeführung unter Beigabe eines Rechtsanwaltes gerichtet und kann demnach den Antragsteller noch nicht zur gleichzeitigen Stellung des Antrages auf "aufschiebende Wirkung" im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG berechtigen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 7. April 1989