Verwaltungsgerichtshof
07.04.1989
AW 89/01/0027
GRS wie AW 87/02/0010 B 9. April 1987 RS 1
Die aufschiebende Wirkung kann gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nur Beschwerden zuerkannt werden. Der Antrag, einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist daher unzulässig. (Hinweis auf B 12.3.1984, VH 84/10/0003).