Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.04.1989

Geschäftszahl

AW 89/01/0027

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 87/02/0010 B 9. April 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Die aufschiebende Wirkung kann gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nur Beschwerden zuerkannt werden. Der Antrag, einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist daher unzulässig. (Hinweis auf B 12.3.1984, VH 84/10/0003).