Der Gesetzgeber hat in § 4 Abs 5 zweiter Satz UStG 1972 den "einzelnen Spielabschluß" bzw "die einzelne Wette" ausdrücklich hervorgehoben, weswegen hier das "einzelne" Überlassen der Benützung des Geldspielautomaten durch den Unternehmer als selbständige Leistung angesehen werden muß und daher eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, nach der der VwGH im allg beurteilt, ob mehrere Leistungen Elemente einer einheitlichen Leistung oder aber selbständige Leistungen sind, nicht gestattet ist. Der Verzicht des Spielers, der ein nächstes "einzelnes" Spiel riskieren will, auf seinen bereits gewonnenen Anspruch auf eine bestimmte Konsumation gegenüber dem Unternehmer ist dann iSd § 4 Abs 1 und § 4 Abs 2 Z 1 UStG 1972 das Entgelt für das nächste "einzelne" Spiel.Der Gesetzgeber hat in Paragraph 4, Absatz 5, zweiter Satz UStG 1972 den "einzelnen Spielabschluß" bzw "die einzelne Wette" ausdrücklich hervorgehoben, weswegen hier das "einzelne" Überlassen der Benützung des Geldspielautomaten durch den Unternehmer als selbständige Leistung angesehen werden muß und daher eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, nach der der VwGH im allg beurteilt, ob mehrere Leistungen Elemente einer einheitlichen Leistung oder aber selbständige Leistungen sind, nicht gestattet ist. Der Verzicht des Spielers, der ein nächstes "einzelnes" Spiel riskieren will, auf seinen bereits gewonnenen Anspruch auf eine bestimmte Konsumation gegenüber dem Unternehmer ist dann iSd Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, UStG 1972 das Entgelt für das nächste "einzelne" Spiel.