Mit Bescheid vom 5. August 1987 schrieb die mitbeteiligte Niederösterreichische Gebietskrankenkasse der Beschwerdeführerin einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 ASVG in der Höhe von S 430,-- vor. Der dagegen eingebrachte Einspruch wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen.Mit Bescheid vom 5. August 1987 schrieb die mitbeteiligte Niederösterreichische Gebietskrankenkasse der Beschwerdeführerin einen Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG in der Höhe von S 430,-- vor. Der dagegen eingebrachte Einspruch wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, es sei unbestritten, daß der Beschwerdeführerin vom Verwaltungsausschuß der mitbeteiligten Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse die Meldefrist zur Erstattung der An- und Abmeldungen von 3 Tagen auf 14 Tage erstreckt worden sei. Aber auch die Tatsache, daß die Anmeldung für den Dienstnehmer per 9. Juni 1987 erst am 23. Juni 1987 bei der mitbeteiligten Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse erstattet worden sei, stehe außer Streit. Es gehe damit lediglich um die Abklärung der Frage, ob die in Rede stehende Meldung fristgerecht vorgelegt worden sei oder nicht. Die belangte Behörde vertrat die Rechtsauffassung, bei der Frist des § 33 Abs. 1 ASVG handle es sich um eine materiell-rechtliche Frist. Daraus aber ergebe sich, daß die gegenständliche Frist nicht mit dem auf das Ereignis folgenden Tag zu laufen beginne, sondern mit dem Tag des Ereignisses. Die entsprechende Meldung sei erst am 15. Tag bei der mitbeteiligten Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse eingelangt, zumal die Frist mit dem Ereignistag zu laufen beginne.Begründend wurde ausgeführt, es sei unbestritten, daß der Beschwerdeführerin vom Verwaltungsausschuß der mitbeteiligten Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse die Meldefrist zur Erstattung der An- und Abmeldungen von 3 Tagen auf 14 Tage erstreckt worden sei. Aber auch die Tatsache, daß die Anmeldung für den Dienstnehmer per 9. Juni 1987 erst am 23. Juni 1987 bei der mitbeteiligten Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse erstattet worden sei, stehe außer Streit. Es gehe damit lediglich um die Abklärung der Frage, ob die in Rede stehende Meldung fristgerecht vorgelegt worden sei oder nicht. Die belangte Behörde vertrat die Rechtsauffassung, bei der Frist des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG handle es sich um eine materiell-rechtliche Frist. Daraus aber ergebe sich, daß die gegenständliche Frist nicht mit dem auf das Ereignis folgenden Tag zu laufen beginne, sondern mit dem Tag des Ereignisses. Die entsprechende Meldung sei erst am 15. Tag bei der mitbeteiligten Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse eingelangt, zumal die Frist mit dem Ereignistag zu laufen beginne.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 33 Abs. 1 ASVG lautet:Paragraph 33, Absatz eins, ASVG lautet:
„Die Dienstgeber haben jeden von ihnen beschäftigten, in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten (Vollversicherte und in der Krankenversicherung Teilversicherte) binnen drei Tagen nach dem Beginn der Pflichtversicherung beim zuständigen Träger der Krankenversicherung anzumelden und binnen drei Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung bei diesem abzumelden. Die An- sowie die Abmeldung des Dienstgebers wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit der Beschäftigte in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Durch die Satzung des Trägers der Krankenversicherung kann die Meldefrist im allgemeinen bis zu sieben Tagen oder für einzelne Gruppen von Pflichtversicherten bis zur einem Monat erstreckt werden.“
Unbestritten ist, daß der Dienstnehmer am 9. Juni 1987 eingestellt und der Beschwerdeführerin vom Verwaltungsausschuß der mitbeteiligten Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse die Meldefrist zur Erstattung der Anmeldung von drei Tagen auf 14 Tage erstreckt wurde, sowie weiters, daß die Anmeldung bei der mitbeteiligten Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse am 23. Juni 1987 einlangte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mit Erkenntnis vom 23. Mai 1985, Zl. 82/08/0099, ausgeführt, daß es sich bei der Meldefrist nach § 33 Abs. 1 ASVG um eine materiell-rechtliche Frist handelt. § 32 Abs. 1 AVG 1950 gilt aber ebenso wie § 33 Abs. 3 AVG 1950 nur für verfahrensrechtliche Fristen.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mit Erkenntnis vom 23. Mai 1985, Zl. 82/08/0099, ausgeführt, daß es sich bei der Meldefrist nach Paragraph 33, Absatz eins, ASVG um eine materiell-rechtliche Frist handelt. Paragraph 32, Absatz eins, AVG 1950 gilt aber ebenso wie Paragraph 33, Absatz 3, AVG 1950 nur für verfahrensrechtliche Fristen.
Mit diesem Erkenntnis ist klargestellt, daß es auf das Einlangen der Anmeldung beim Krankenversicherungsträger ankommt.
Nach dem Europäischen Übereinkommen über die Berechnung von Fristen samt Erklärung der Republik Österreich, (BGBl. Nr. 254/1983,), das unmittelbar anwendbar und nach seinem Artikel 1 lit. a auf die Berechnung von Fristen auf dem Gebiet des Zivil-, Handels- und Verwaltungsrechts einschließlich des diese Gebiete betreffenden Verfahrensrechts anzuwenden ist, soweit diese Fristen durch Gesetz, von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde festgesetzt worden sind bedeutet gemäß Artikel 2 dieses Übereinkommens der Ausdruck „dies a quo“ den Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, der Ausdruck „dies ad quem“ den Tag, an dem die Frist abläuft. Gemäß Artikel 3 dieses Übereinkommens laufen Fristen, die in Tagen ausgedrückt sind, von Mitternacht des dies a quo bis Mitternacht des dies ad quem; wobei unter Mitternacht 24.00 Uhr zu verstehen ist. Bei Berücksichtigung der Regelung dieses Übereinkommens ist die Anmeldung rechtzeitig erfolgt.Nach dem Europäischen Übereinkommen über die Berechnung von Fristen samt Erklärung der Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1983,,), das unmittelbar anwendbar und nach seinem Artikel 1 Litera a, auf die Berechnung von Fristen auf dem Gebiet des Zivil-, Handels- und Verwaltungsrechts einschließlich des diese Gebiete betreffenden Verfahrensrechts anzuwenden ist, soweit diese Fristen durch Gesetz, von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde festgesetzt worden sind bedeutet gemäß Artikel 2 dieses Übereinkommens der Ausdruck „dies a quo“ den Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, der Ausdruck „dies ad quem“ den Tag, an dem die Frist abläuft. Gemäß Artikel 3 dieses Übereinkommens laufen Fristen, die in Tagen ausgedrückt sind, von Mitternacht des dies a quo bis Mitternacht des dies ad quem; wobei unter Mitternacht 24.00 Uhr zu verstehen ist. Bei Berücksichtigung der Regelung dieses Übereinkommens ist die Anmeldung rechtzeitig erfolgt.
Aus diesen Erwägungen folgt, daß der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist. Er war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Aus diesen Erwägungen folgt, daß der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist. Er war infolgedessen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das Kostenbegehren hinsichtlich Stempelgebührenersatz und Umsatzsteuer war wegen der bestehenden sachlichen Abgabenfreiheit (§ 110 ASVG) und der Berücksichtigung der Umsatzsteuer im pauschalierten Aufwandersatz abzuweisen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,. Das Kostenbegehren hinsichtlich Stempelgebührenersatz und Umsatzsteuer war wegen der bestehenden sachlichen Abgabenfreiheit (Paragraph 110, ASVG) und der Berücksichtigung der Umsatzsteuer im pauschalierten Aufwandersatz abzuweisen.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen.
Wien, am 4. Juli 1989