Verwaltungsgerichtshof
04.07.1989
88/08/0089
Nach Artikel 1 Litera a, des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen samt Erklärung der Republik Österreich, das unmittelbar anwendbar ist, ist dieses Übereinkommen auf die Berechnung von Fristen auf dem Gebiet des Zivil-, Handels- und Verwaltungsrechts einschließlich das diese Gebiete betreffenden Verfahrensrechtes anzuwenden, soweit diese Fristen durch Gesetz, von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde festgesetzt worden sind. Gem Artikel 2 dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck "dies a quo" den Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, der Ausdruck "dies ad quem" den Tag, an dem die Frist abläuft. Gem Artikel 3 dieses Übereinkommens laufen Fristen, die in Tagen ausgedrückt sind, von Mitternacht des dies a quo bis Mitternacht des dies ad quem (wobei unter Mitternacht 24 Uhr zu verstehen ist).
ECLI:AT:VWGH:1989:1988080089.X02