Bei Anwendung des für den Bereich des Strafrechtes geltenden Auslegungsgrundsatzes NULLUM CRIMEN SINE LEGE kann der Bestimmung des § 66 GewO eine Norm des Inhaltes, Gewerbetreibende seien verpflichtet, Automaten mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen, nicht entnommen werden.Bei Anwendung des für den Bereich des Strafrechtes geltenden Auslegungsgrundsatzes NULLUM CRIMEN SINE LEGE kann der Bestimmung des Paragraph 66, GewO eine Norm des Inhaltes, Gewerbetreibende seien verpflichtet, Automaten mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen, nicht entnommen werden.