Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.06.1988

Geschäftszahl

88/04/0035

Rechtssatz

Bei Anwendung des für den Bereich des Strafrechtes geltenden Auslegungsgrundsatzes NULLUM CRIMEN SINE LEGE kann der Bestimmung des Paragraph 66, GewO eine Norm des Inhaltes, Gewerbetreibende seien verpflichtet, Automaten mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen, nicht entnommen werden.