Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/03/0156

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/03/0156

Entscheidungsdatum

21.09.1988

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ob die Beweiswürdigung richtig in dem Sinn ist, dass die Version des Meldungslegers und nicht die Version des Beschuldigten und der von ihm geführten Zeugen den Tatsachen entspricht, kann der VwGH in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen (Hinweis E VS 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985).

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030156.X01

Im RIS seit

03.10.2006

Dokumentnummer

JWR_1988030156_19880921X01

Rechtssatz für 88/03/0156

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/03/0156

Entscheidungsdatum

21.09.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0070 E 4. September 1986 RS 5

Stammrechtssatz

Einem im Straßenaufsichtsdienst eingesetzten Beamten ist schon auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrung zuzugestehen, Vorkommnisse des Straßenverkehrs zutreffend wahrzunehmen und diese Wahrnehmungen auch richtig wiederzugeben (Hinweis E 22.5.1985, 83/03/0355).

Schlagworte

Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030156.X02

Im RIS seit

03.10.2006

Dokumentnummer

JWR_1988030156_19880921X02

Rechtssatz für 88/03/0156

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

88/03/0156

Entscheidungsdatum

21.09.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0245 E 20. Jänner 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Wenn die Behörde den Angaben des Meldungslegers mehr Glauben als den Angaben des Beschwerdeführers schenkt, weil jener auf Grund seines Diensteides und seiner Verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliegt und bei deren Verletzung mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen rechnen müsse, hingegen den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Beschuldigen keine derartigen Pflichten bzw Sanktionen treffen, und außerdem keine Veranlassung gesehen werden kann, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig habe belasten wollen, so ist diese Argumentation durchaus schlüssig (Hinweis E 26.6.1978, 695/77, VwSlg 9602 A/1978).

Schlagworte

Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030156.X03

Im RIS seit

03.10.2006

Dokumentnummer

JWR_1988030156_19880921X03

Rechtssatz für 88/03/0156

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

88/03/0156

Entscheidungsdatum

21.09.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Behörde ist es nicht verwehrt, in ihre Erwägungen das Naheverhältnis eines Zeugen zum Beschuldigten einzubeziehen und zu berücksichtigen, dass ein Beifahrer in der Regel dem Verkehrsgeschehen ein geringeres Augenmerk als der Lenker oder ein zur Überwachung des Verkehrs eingesetztes Straßenaufsichtsorgan zuwendet.

Schlagworte

Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030156.X04

Im RIS seit

03.10.2006

Dokumentnummer

JWR_1988030156_19880921X04