Verwaltungsgerichtshof
21.09.1988
88/03/0156
Der Behörde ist es nicht verwehrt, in ihre Erwägungen das Naheverhältnis eines Zeugen zum Beschuldigten einzubeziehen und zu berücksichtigen, dass ein Beifahrer in der Regel dem Verkehrsgeschehen ein geringeres Augenmerk als der Lenker oder ein zur Überwachung des Verkehrs eingesetztes Straßenaufsichtsorgan zuwendet.