Verwaltungsgerichtshof
21.09.1988
88/03/0156
GRS wie 86/02/0070 E 4. September 1986 RS 5
Einem im Straßenaufsichtsdienst eingesetzten Beamten ist schon auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrung zuzugestehen, Vorkommnisse des Straßenverkehrs zutreffend wahrzunehmen und diese Wahrnehmungen auch richtig wiederzugeben (Hinweis E 22.5.1985, 83/03/0355).