Läßt ein Schriftsatz mit genügender Deutlichkeit erkennen, daß sich der Einschreiter durch einen Bescheid beschwert erachtet und dessen Nachprüfung auf seine Rechtmäßigkeit begehrt, so ist dieser Schriftsatz als Berufung zu werten, die jedenfalls einer bescheidförmigen Erledigung zugeführt werden muß, da ein Erledigungsanspruch auch dann besteht, wenn - allenfalls nach erfolglosem Verbesserungsauftrag - nur mit Zurückweisung des Anbringens vorgegangen werden könnte (hier: Vorschreibung von Interessentenbeiträgen; Hinweis B 15.12.1977, 934/73, VwSlg 9458 A/1977).