Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.1988

Geschäftszahl

87/17/0345

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1234/67 E 2. Oktober 1967 RS 3

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung, ob ein Berufungsantrag begründet ist, ist nicht wesentlich, daß die Begründung stichhältig ist.