Verwaltungsgerichtshof
26.02.1988
87/17/0345
GRS wie 82/05/0114 E 11. Dezember 1984 RS 2
Bei der Auslegung des Merkmals eines "begründeten" Berufungsantrages soll kein strenger Maßstab angelegt werden, weil es sich um eine Vorschrift handelt, die sich auch an rechtskundige Parteien richtet; es genügt, dass die Berufung erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (Hinweis E 15.2.1978, 67/78 und E VfGH 23.3.1962, B 284/61, VfSlg 4153).