Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.1988

Geschäftszahl

87/17/0345

Rechtssatz

Eine Eingabe, die erkennen läßt, daß sich der Einschreiter durch eine bestimmte Entscheidung in einer Verwaltungssache beschwert fühlt und deren Nachprüfung begehrt, ist als Berufung zu werten; da es auf den Inhalt der Eingabe ankommt, ist eine ausdrückliche Bezeichnung der Eingabe als Rechtsmittel nicht erforderlich (hier: Vorschreibung von Interessentenbeiträgen).