Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/14/0044

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6290 F/1988

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/14/0044

Entscheidungsdatum

16.02.1988

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Die Vermietung eines Gebäudes stellt grundsätzlich eine nicht gewerbliche Vermögensverwaltung dar. Diese wird nicht schon dann zur gewerblichen Tätigkeit, wenn die mit einer Vermietung üblicherweise verbundenen Aktivitäten in größerem Umfang anfallen, es sei denn, sie erreichen ein solches Ausmaß, daß die Vermietungstätigkeit nach außen als gewerbliche Tätigkeit erscheint (Hinweis auf E 14.1.1986, 85/14/0092). Dies ist etwa bei Vermietung im Rahmen eines größeren Beherbungsbetriebes der Fall. Adaptierungsarbeiten und Ausbauarbeiten an einem dreigeschoßigen Gebäude (Erdgeschoß, zwei Obergeschosse) mit einer Nutzfläche (einschließlich Keller) von nur 1.025 m2, die seiner besseren Vermietbarkeit dienen sollen, sprengen auch dann noch nicht den Rahmen der Vermögensverwaltung, wenn sie beträchtliche Fremdmittel erfordern. An einer bloßen Vermögensverwaltung ändert sich auch nichts, wenn es der Unternehmer im Interesse bestmöglicher Vermietung in Kauf nimmt, daß Räumlichkeiten vorübergehend freistehen oder nur kurzfristig in Bestand gegeben werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140044.X01

Im RIS seit

12.12.2000

Dokumentnummer

JWR_1987140044_19880216X01

Rechtssatz für 87/14/0044

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6290 F/1988

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

87/14/0044

Entscheidungsdatum

16.02.1988

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Nicht jeder Abverkauf von Gebäudeeinheiten in Wohnungseigentum führt zu einer gewerblichen Tätigkeit des Gebäudeeigentümers. Zu gewerblichen Einkünften kommt es vielmehr erst dann, wenn die Abverkäufe einen größeren Umfang erreichen und geplant (gezielt) erfolgen. Keine gewerblichen Einkünfte liegen hingegen vor, wenn ein Eigentümer sein Gebäude parifizieren läßt, um bei zufällig sich bietender Gelegenheit einzelne Wohnungen in Wohnungseigentum zu verkaufen, und die Vermietungsabsicht gegenüber der Verkaufsabsicht im Vordergrund bleibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140044.X02

Im RIS seit

12.12.2000

Dokumentnummer

JWR_1987140044_19880216X02

Rechtssatz für 87/14/0044

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6290 F/1988

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

87/14/0044

Entscheidungsdatum

16.02.1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Für die Frage, ob eine Vermietungstätigkeit geeignet ist, auf Dauer gesehen einen Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten abzuwerfen, fallen der Wille und das Bemühen des Bfr, das Objekt zu einem Ertragsobjekt zu machen, nicht ins Gewicht, sofern objektiv gesehen keine Ertragsaussichten bestehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140044.X03

Im RIS seit

12.12.2000

Dokumentnummer

JWR_1987140044_19880216X03

Rechtssatz für 87/14/0044

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6290 F/1988

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

87/14/0044

Entscheidungsdatum

16.02.1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
UStG 1972 §12 Abs2;
  1. UStG 1972 § 12 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994
  2. UStG 1972 § 12 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  3. UStG 1972 § 12 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 410/1988
  4. UStG 1972 § 12 gültig von 21.12.1985 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  5. UStG 1972 § 12 gültig von 01.01.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1983
  6. UStG 1972 § 12 gültig von 27.11.1982 bis 31.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  7. UStG 1972 § 12 gültig von 20.12.1980 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  8. UStG 1972 § 12 gültig von 30.12.1977 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  9. UStG 1972 § 12 gültig von 17.12.1976 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1976
  10. UStG 1972 § 12 gültig von 31.12.1975 bis 16.12.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1975
  11. UStG 1972 § 12 gültig von 01.01.1973 bis 30.12.1975

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/14/0266 E 23. Oktober 1984 RS 4

Stammrechtssatz

Bei der Lösung der Frage, ob eine Tätigkeit auf Dauer gesehen Einnahmen erwarten läßt, kommt es nicht darauf an, wie der Steuerpflichtige die Tätigkeit hätte gestalten können, sondern darauf, wie er diese Tätigkeit tatsächlich gestaltet und damit auch finanziert hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140044.X04

Im RIS seit

12.12.2000

Dokumentnummer

JWR_1987140044_19880216X04