Verwaltungsgerichtshof
16.02.1988
87/14/0044
Nicht jeder Abverkauf von Gebäudeeinheiten in Wohnungseigentum führt zu einer gewerblichen Tätigkeit des Gebäudeeigentümers. Zu gewerblichen Einkünften kommt es vielmehr erst dann, wenn die Abverkäufe einen größeren Umfang erreichen und geplant (gezielt) erfolgen. Keine gewerblichen Einkünfte liegen hingegen vor, wenn ein Eigentümer sein Gebäude parifizieren läßt, um bei zufällig sich bietender Gelegenheit einzelne Wohnungen in Wohnungseigentum zu verkaufen, und die Vermietungsabsicht gegenüber der Verkaufsabsicht im Vordergrund bleibt.