Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/08/0120

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/08/0120

Entscheidungsdatum

27.09.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die bloße Zitierung der Paragraphen 11, 15, 17 und 19 KJBG ohne Absatzbezeichnung stellt dann keinen Verstoß gegen Paragraph 44, a Litera b, VStG dar, wenn zufolge der Umschreibung der Tatbilder die Zuordnung der erwiesenen Taten zu einzelnen Absätzen dieser Bestimmungen klar ist und auch nicht Unklarheiten in Bezug auf die Zuordnung zu einer Strafnorm bestehen.

Schlagworte

Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080120.X01

Im RIS seit

03.04.2006

Dokumentnummer

JWR_1987080120_19880927X01

Rechtssatz für 87/08/0120

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

87/08/0120

Entscheidungsdatum

27.09.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/03/0076 E 11. Juni 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Das Verwaltungsstrafgesetz enthält keine Bestimmung, die eine persönliche Einvernahme des Beschuldigten zwingend vorschreiben würde. Der Grundsatz der Mündlichkeit ist im Verwaltungsstrafgesetz nur insoweit verwirklicht, als die Behörde gemäß Paragraphen 40, ff VStG 1950 im ordentlichen Verfahren gehalten ist, den Beschuldigten entweder zur Vernehmung zu laden oder an ihn eine Aufforderung mit einem sich aus Paragraph 42, legcit ergebenden Inhalt zu richten, wodurch dem Beschuldigten das Recht eingeräumt ist, sich auch mündlich vor der Behörde zu rechtfertigen (Hinweis E 19.9.1984, 82/03/0296).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080120.X02

Im RIS seit

03.04.2006

Dokumentnummer

JWR_1987080120_19880927X02