Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1988

Geschäftszahl

87/08/0120

Rechtssatz

Die bloße Zitierung der Paragraphen 11, 15, 17 und 19 KJBG ohne Absatzbezeichnung stellt dann keinen Verstoß gegen Paragraph 44, a Litera b, VStG dar, wenn zufolge der Umschreibung der Tatbilder die Zuordnung der erwiesenen Taten zu einzelnen Absätzen dieser Bestimmungen klar ist und auch nicht Unklarheiten in Bezug auf die Zuordnung zu einer Strafnorm bestehen.