Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 17. April 1984 wurde dem Beschwerdeführer unter bestimmten Bedingungen und Auflagen gemäß den §§ 11, 12, 13, 32, 99, 105 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Ablagerung näher bezeichneter Materialien und Abfälle auf bestimmten Grundstücken der KG. X erteilt, wobei die Auflage B/8 dieses Bescheides folgenden Wortlaut hatte:Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 17. April 1984 wurde dem Beschwerdeführer unter bestimmten Bedingungen und Auflagen gemäß den Paragraphen 11, 12, 13, 32, 99, 105 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Ablagerung näher bezeichneter Materialien und Abfälle auf bestimmten Grundstücken der KG. römisch zehn erteilt, wobei die Auflage B/8 dieses Bescheides folgenden Wortlaut hatte:
"8. Die Ablagerungsvorgänge sind vom Konsensinhaber oder einer von diesem beauftragten Person im Sinne der Auflagen des Bewilligungsbescheides stets zu überwachen."
Am 3. November 1986 erließ die Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt (BH) auf Grund einer Anzeige des Gebietsbauamtes und durchgeführter Ermittlungen nachstehendes Straferkenntnis:
"Sie haben am 16. April 1986 auf Ihrer Deponie ....
a) ohne wasserrechtliche Bewilligung Asphalt abgelagert bzw. ablagern lassen und
b) Auflage Punkt 8 des Bescheides des Landeshauptmannes von NÖ vom 17. April 1984, Kennz. III/1-23.184/3-84, nicht eingehalten.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu a) und b) § 137 in Zusammenhalt mit § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 bzw. in Zusammenhalt mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 17. April 1984, Kennz. III/1-23.184/3-84."Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu a) und b) Paragraph 137, in Zusammenhalt mit Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959 bzw. in Zusammenhalt mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 17. April 1984, Kennz. III/1-23.184/3-84."
Dafür wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 137 WRG 1959 zuDafür wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 137, WRG 1959 zu
a) eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (im Nichteinbringungsfalle zwei Wochen Ersatzarrest) und zu b) eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (im Nichteinbringungsfalle drei Tage Ersatzarrest) verhängt; ferner wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung der Verfahrenskosten verurteilt. Begründend berief sich die BH sowohl hinsichtlich der Asphaltablagerung als auch hinsichtlich der fehlenden Beaufsichtigung der Deponie des Beschwerdeführers auf die Wahrnehmungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen des Gebietsbauamtes.
Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. Juni 1987 nicht Folge. Auch die belangte Behörde stützte sich hinsichtlich des festgestellten Sachverhaltes auf die Wahrnehmungen und Angaben des Amtssachverständigen. Rechtlich falle die Ablagerung von Asphaltmaterial nicht in den Konsensrahmen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 17. April 1984. Die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Personal habe den strikten Auftrag, nicht den behördlichen Vorschriften entsprechendes, aber dennoch irrtümlich oder von Fremdfirmen abgelagertes Material auszusortieren und mit firmeneigenen Fahrzeugen wieder abzutransportieren, könne ihn nicht entlasten, weil dieses sogenannte "nicht entsprechende Material" erst gar nicht in der Grube abgelagert werden dürfe. Konsenslos sei nicht nur eine Ablagerung solcher Materialien für immer, sondern auch deren "Zwischenlagerung" auf kurze Zeit. Eine solche Ablagerung müsse eben durch geeignete Kontrolle verhindert bzw. sofort gestoppt werden. Auf alle Fälle trage der Beschwerdeführer "als Wasserberechtigter für die Einhaltung des gegenständlichen Verbotes die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung". Da weder Straf- noch Schuldausschließungsgründe vorlägen, "vielmehr der Tatbestand des § 137 Abs. 1 WRG 1959 erfüllt" sei, habe die BH, deren Ansicht sich die belangte Behörde vollinhaltlich, und zwar auch zur Frage der Strafhöhe, anschließe, das angefochtene Straferkenntnis zu Recht erlassen.Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. Juni 1987 nicht Folge. Auch die belangte Behörde stützte sich hinsichtlich des festgestellten Sachverhaltes auf die Wahrnehmungen und Angaben des Amtssachverständigen. Rechtlich falle die Ablagerung von Asphaltmaterial nicht in den Konsensrahmen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 17. April 1984. Die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Personal habe den strikten Auftrag, nicht den behördlichen Vorschriften entsprechendes, aber dennoch irrtümlich oder von Fremdfirmen abgelagertes Material auszusortieren und mit firmeneigenen Fahrzeugen wieder abzutransportieren, könne ihn nicht entlasten, weil dieses sogenannte "nicht entsprechende Material" erst gar nicht in der Grube abgelagert werden dürfe. Konsenslos sei nicht nur eine Ablagerung solcher Materialien für immer, sondern auch deren "Zwischenlagerung" auf kurze Zeit. Eine solche Ablagerung müsse eben durch geeignete Kontrolle verhindert bzw. sofort gestoppt werden. Auf alle Fälle trage der Beschwerdeführer "als Wasserberechtigter für die Einhaltung des gegenständlichen Verbotes die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung". Da weder Straf- noch Schuldausschließungsgründe vorlägen, "vielmehr der Tatbestand des Paragraph 137, Absatz eins, WRG 1959 erfüllt" sei, habe die BH, deren Ansicht sich die belangte Behörde vollinhaltlich, und zwar auch zur Frage der Strafhöhe, anschließe, das angefochtene Straferkenntnis zu Recht erlassen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 137 Abs. 1 WRG 1959 sind Beschädigungen von Wasseranlagen sowie von gewässerkundlichen Einrichtungen (§ 57), ferner Zuwiderhandlungen gegen dieses Bundesgesetz oder die zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen, schließlich die Nichteinhaltung der in Bescheiden der Wasserrechtsbehörden getroffenen Anordnungen unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis S 20.000,-- zu bestrafen.Gemäß Paragraph 137, Absatz eins, WRG 1959 sind Beschädigungen von Wasseranlagen sowie von gewässerkundlichen Einrichtungen (Paragraph 57,), ferner Zuwiderhandlungen gegen dieses Bundesgesetz oder die zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen, schließlich die Nichteinhaltung der in Bescheiden der Wasserrechtsbehörden getroffenen Anordnungen unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis S 20.000,-- zu bestrafen.
Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder ist er schon wiederholt straffällig geworden, so kann gemäß § 137 Abs. 2 WRG 1959 neben der Geldstrafe auch auf eine Arreststrafe bis zu zwei Monaten erkannt werden.Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder ist er schon wiederholt straffällig geworden, so kann gemäß Paragraph 137, Absatz 2, WRG 1959 neben der Geldstrafe auch auf eine Arreststrafe bis zu zwei Monaten erkannt werden.
§ 137 Abs. 3 WRG 1959 sieht vor, daß dann, wenn die strafbare Handlung beim Betrieb einer Wasseranlage begangen wurde, die in den Abs. 1 und 2 angedrohten Strafen neben dem Täter auch den Wasserberechtigten und seinen Betriebsleiter treffen, wenn und soweit sie es bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Überwachung der Aufsichtspersonen an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen oder wenn die strafbare Handlung mit ihrem Vorwissen begangen worden ist. Der Wasserberechtigte und sein Betriebsleiter sind in solchen Fällen auch dann strafbar, wenn der Täter selbst nicht bestraft werden kann. Paragraph 137, Absatz 3, WRG 1959 sieht vor, daß dann, wenn die strafbare Handlung beim Betrieb einer Wasseranlage begangen wurde, die in den Absatz eins und 2 angedrohten Strafen neben dem Täter auch den Wasserberechtigten und seinen Betriebsleiter treffen, wenn und soweit sie es bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Überwachung der Aufsichtspersonen an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen oder wenn die strafbare Handlung mit ihrem Vorwissen begangen worden ist. Der Wasserberechtigte und sein Betriebsleiter sind in solchen Fällen auch dann strafbar, wenn der Täter selbst nicht bestraft werden kann.
Gemäß § 32 Abs. 6 WRG 1959 gelten Einbringungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 3 bewilligt werden, als Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) im Sinne dieses Bundesgesetzes.Gemäß Paragraph 32, Absatz 6, WRG 1959 gelten Einbringungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Absatz eins bis 3 bewilligt werden, als Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Beschwerdeführers für die - unbestritten am 16. April 1986 tatsächlich erfolgten - wasserrechtlich nicht bewilligten Asphaltablagerungen kam daher einerseits im Falle einer unmittelbaren Täterschaft, andererseits aber auch auf Grund des oben angeführten § 137 Abs. 3 WRG 1959 wegen Verletzung seiner Pflichten als Wasserberechtigter in Betracht, wobei diese letzteren Pflichten durch die Auflage B/8 des Bewilligungsbescheides konkretisiert worden sind.Eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Beschwerdeführers für die - unbestritten am 16. April 1986 tatsächlich erfolgten - wasserrechtlich nicht bewilligten Asphaltablagerungen kam daher einerseits im Falle einer unmittelbaren Täterschaft, andererseits aber auch auf Grund des oben angeführten Paragraph 137, Absatz 3, WRG 1959 wegen Verletzung seiner Pflichten als Wasserberechtigter in Betracht, wobei diese letzteren Pflichten durch die Auflage B/8 des Bewilligungsbescheides konkretisiert worden sind.
Gemäß § 44a lit. a und b VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten. Demnach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Dazu sind u.a. entsprechende, d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Soweit die Strafbarkeit das Vorliegen bestimmter, in der Person des Täters gelegener besonderer Merkmale voraussetzt, sind insbesondere auch diese Merkmale zu bezeichnen (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1984, Slg. Nr. 11466/A).Gemäß Paragraph 44 a, Litera a und b VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten. Demnach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Dazu sind u.a. entsprechende, d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Soweit die Strafbarkeit das Vorliegen bestimmter, in der Person des Täters gelegener besonderer Merkmale voraussetzt, sind insbesondere auch diese Merkmale zu bezeichnen vergleiche , dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1984, Slg. Nr. 11466/A).
Diesen rechtlichen Voraussetzungen entspricht der im Beschwerdefall von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nicht.
Mit diesem Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer zweier Verwaltungsübertretungen für schuldig befunden.
Der Tatvorwurf laut Spruchpunkt a) geht dahin, daß der Beschwerdeführer am 16. April 1984 auf seiner Deponie ohne wasserrechtliche Bewilligung Asphalt abgelagert habe bzw. ablagern habe lassen. Diese Formulierung, die keinen tatsächlichen Hinweis darauf enthält, daß und wodurch der Beschwerdeführer seine Beaufsichtigungs- und Überwachungspflicht im Sinne des § 137 Abs. 3 WRG 1959 verletzt hätte, läßt erkennen, daß die Strafbehörde erster Instanz von der Annahme einer unmittelbaren Täterschaft des Beschwerdeführers ausgegangen ist. So wurde dies offenbar auch von der belangten Behörde verstanden, die in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich angeführt hat, es sei "der Tatbestand des § 137 Abs. 1 WRG 1959 erfüllt". Die erstmalige Bezugnahme der belangte Behörde auf § 137 Abs. 3 WRG 1959 in der Gegenschrift vermag das Fehlen einer diesbezüglich eindeutigen Spruchfassung und entsprechender Sachverhaltsfeststellungen nicht aus der Welt zu schaffen.Der Tatvorwurf laut Spruchpunkt a) geht dahin, daß der Beschwerdeführer am 16. April 1984 auf seiner Deponie ohne wasserrechtliche Bewilligung Asphalt abgelagert habe bzw. ablagern habe lassen. Diese Formulierung, die keinen tatsächlichen Hinweis darauf enthält, daß und wodurch der Beschwerdeführer seine Beaufsichtigungs- und Überwachungspflicht im Sinne des Paragraph 137, Absatz 3, WRG 1959 verletzt hätte, läßt erkennen, daß die Strafbehörde erster Instanz von der Annahme einer unmittelbaren Täterschaft des Beschwerdeführers ausgegangen ist. So wurde dies offenbar auch von der belangten Behörde verstanden, die in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich angeführt hat, es sei "der Tatbestand des Paragraph 137, Absatz eins, WRG 1959 erfüllt". Die erstmalige Bezugnahme der belangte Behörde auf Paragraph 137, Absatz 3, WRG 1959 in der Gegenschrift vermag das Fehlen einer diesbezüglich eindeutigen Spruchfassung und entsprechender Sachverhaltsfeststellungen nicht aus der Welt zu schaffen.
Aber auch Spruchpunkt b) erweist sich als im Sinne des § 44a lit. a VStG 1950 unzulänglich, weil er ausschließlich einen Hinweis auf die in der Auflage B/8 des Bewilligungsbescheides enthaltene und außerdem bereits unmittelbar aus dem Gesetz (§ 137 Abs. 3 WRG 1959) ableitbare Gebotsnorm enthält, jedoch keine Umschreibung der konkreten Tatumstände, aus welchen abzuleiten wäre, daß und auf welche Weise der Beschwerdeführer die ihm als Konsensinhaber obliegenden Pflichten verletzt hätte. Dazu hätte es - im Beschwerdefall fehlender - Ermittlungen und Feststellungen darüber bedurft, ob der Beschwerdeführer nach den gegebenen Verhältnissen die Beaufsichtigung seines Betriebes in eigener Person durchzuführen hatte, bzw. ob er sich dazu zulässigerweise einer anderen Aufsichtsperson bedient hat, sowie letzterenfalls, ob es der Beschwerdeführer möglicherweise bei der Auswahl oder bei der Überwachung dieser Aufsichtsperson an der erforderlichen Sorgfalt fehlen hat lassen.Aber auch Spruchpunkt b) erweist sich als im Sinne des Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 unzulänglich, weil er ausschließlich einen Hinweis auf die in der Auflage B/8 des Bewilligungsbescheides enthaltene und außerdem bereits unmittelbar aus dem Gesetz (Paragraph 137, Absatz 3, WRG 1959) ableitbare Gebotsnorm enthält, jedoch keine Umschreibung der konkreten Tatumstände, aus welchen abzuleiten wäre, daß und auf welche Weise der Beschwerdeführer die ihm als Konsensinhaber obliegenden Pflichten verletzt hätte. Dazu hätte es - im Beschwerdefall fehlender - Ermittlungen und Feststellungen darüber bedurft, ob der Beschwerdeführer nach den gegebenen Verhältnissen die Beaufsichtigung seines Betriebes in eigener Person durchzuführen hatte, bzw. ob er sich dazu zulässigerweise einer anderen Aufsichtsperson bedient hat, sowie letzterenfalls, ob es der Beschwerdeführer möglicherweise bei der Auswahl oder bei der Überwachung dieser Aufsichtsperson an der erforderlichen Sorgfalt fehlen hat lassen.
Inhaltlich rechtswidrig ist der angefochtene Bescheid aber auch deshalb, weil die von der belangten Behörde bestätigten Spruchpunkte a) und b) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ungeachtet der oben angeführten, aus § 44a VStG 1950 abgeleiteten Mängel keinesfalls nebeneinander Bestand haben können.Inhaltlich rechtswidrig ist der angefochtene Bescheid aber auch deshalb, weil die von der belangten Behörde bestätigten Spruchpunkte a) und b) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ungeachtet der oben angeführten, aus Paragraph 44 a, VStG 1950 abgeleiteten Mängel keinesfalls nebeneinander Bestand haben können.
Sowohl dann nämlich, wenn der Beschwerdeführer gemäß § 137 Abs. 1 WRG 1959 als unmittelbarer Täter zu bestrafen wäre, als auch dann, wenn ihn eine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Wasserberechtigter im Sinne des § 137 Abs. 3 WRG 1959 träfe, käme eine zweite Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen die Auflage B/8 des Bewilligungsbescheides infolge Konsumtion nicht in Betracht (vgl. dazu Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens2, E 19 zu § 22 VStG 1950, sowie Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB2, S. 294).Sowohl dann nämlich, wenn der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 137, Absatz eins, WRG 1959 als unmittelbarer Täter zu bestrafen wäre, als auch dann, wenn ihn eine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Wasserberechtigter im Sinne des Paragraph 137, Absatz 3, WRG 1959 träfe, käme eine zweite Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen die Auflage B/8 des Bewilligungsbescheides infolge Konsumtion nicht in Betracht vergleiche , dazu Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens2, E 19 zu Paragraph 22, VStG 1950, sowie Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB2, S. 294).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243.
Wien, am 22. Dezember 1987