Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.1987

Geschäftszahl

87/07/0135

Rechtssatz

Die Formulierung im Spruch des Straferkenntnisses "sie haben am

.... in ... ohne wasserrechtliche Bewilligung Asphalt abgelagert

bzw. ablagern lassen" - enthält keinen Hinweis darauf, dass und wodurch der Beschuldigte seine Beaufsichtigungs- und Überwachungspflicht iSd Paragraph 137, Absatz 3, WRG verletzt hätte - lässt erkennen, dass die Strafbehörde von der Annahme einer unmittelbaren Täterschaft ausgehen will (Hinweis in der Begründung "der Tatbestand des Paragraph 137, Absatz eins, WRG ist erfüllt). Die erstmalige Bezugnahme der Behörde in der Gegenschrift des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Paragraph 137, Absatz 3, WRG vermag das Fehlen einer diesbezüglichen eindeutigen Spruchfassung nicht aus der Welt zu schaffen.