Verwaltungsgerichtshof
22.12.1987
87/07/0135
Die Formulierung im Spruch des Straferkenntnisses "sie haben am
.... in ... ohne wasserrechtliche Bewilligung Asphalt abgelagert
bzw. ablagern lassen" - enthält keinen Hinweis darauf, dass und wodurch der Beschuldigte seine Beaufsichtigungs- und Überwachungspflicht iSd Paragraph 137, Absatz 3, WRG verletzt hätte - lässt erkennen, dass die Strafbehörde von der Annahme einer unmittelbaren Täterschaft ausgehen will (Hinweis in der Begründung "der Tatbestand des Paragraph 137, Absatz eins, WRG ist erfüllt). Die erstmalige Bezugnahme der Behörde in der Gegenschrift des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Paragraph 137, Absatz 3, WRG vermag das Fehlen einer diesbezüglichen eindeutigen Spruchfassung nicht aus der Welt zu schaffen.