Verwaltungsgerichtshof
22.12.1987
87/07/0135
Die Formulierung im Spruch des Straferkenntnisses ..."Sie haben am
... in .... Auflage Pkt römisch zehn des Bescheides vom ..... nicht
eingehalten" erweist sich iSd Paragraph 44, a Litera a, VStG als unzulänglich, da keine Umschreibung der konkreten Tatumstände erfolgt ist, aus welchen abzuleiten ist, dass und auf welche Weise der Beschuldigte die ihm obliegenden Pflichten verletzt hätte.