Eine Radarmessung stellt grundsätzlich (wie verschiedene andere Möglichkeiten der Geschwindigkeitsmessung) ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar (Hinweis E 3.10.1984, 84/03/0020).
Einem mit der Radarmessung betrauten Beamten ist auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes zuzumuten (Hinweis E 22.6.1983, 82/03/0284).
Hypothetische, nicht entsprechend fachlich untermauerte Behauptungen lösen keine Ermittlungspflicht in Richtung Messfehler oder Irrtümer des Meldungslegers bei einer Radarmessung aus. (hier: Reflexionswirkung eines Gitterzaunes)