Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1987

Geschäftszahl

87/02/0155

Rechtssatz

Hypothetische, nicht entsprechend fachlich untermauerte Behauptungen lösen keine Ermittlungspflicht in Richtung Messfehler oder Irrtümer des Meldungslegers bei einer Radarmessung aus. (hier: Reflexionswirkung eines Gitterzaunes)