Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/01/0285

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/01/0285

Entscheidungsdatum

16.03.1988

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;

Rechtssatz

Für die Annahme eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen muss als Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruches auf Ausstellung eines Waffenpasses immerhin das Vorhandensein einer Gefahrenlage gefordert werden, die sich von dem Sicherheitsrisiko, dem jedermann namentlich außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaft ausgesetzt ist, deutlich abhebt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987010285.X01

Im RIS seit

16.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011

Dokumentnummer

JWR_1987010285_19880316X01

Rechtssatz für 87/01/0285

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

87/01/0285

Entscheidungsdatum

16.03.1988

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §17 Abs2;
WaffG 1967 §18;
WaffG 1986 §17 Abs2 impl;
WaffG 1986 §18 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0128/76 E 27. September 1977 RS 3

Stammrechtssatz

Die Bejahung der Bedarfsfrage setzt voraus, daß die Gefahr eine solche ist, daß ihr unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände am zweckmäßigsten mit Waffengewalt (d. h. mit Einsatz von Faustfeuerwaffen) begegnet werden kann. (Hinweis auf E vom 7.6.1977, Zl. 0398/77)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987010285.X02

Im RIS seit

16.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011

Dokumentnummer

JWR_1987010285_19880316X02

Rechtssatz für 87/01/0285

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

87/01/0285

Entscheidungsdatum

16.03.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;

Rechtssatz

Zufolge der Regelung des Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 18, des WaffG 1986 ist es unbeschadet des ansonsten im Bereich des Verwaltungsrechtes im allgemeinen uneingeschränkt geltenden Amtswegigkeitsprinzips Sache des Antragstellers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen nachzuweisen oder - im Anwendungsbereich des Paragraph 18, des Gesetzes - die dort geforderte besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen. Da diese der Partei gesetzlich aufgetragene qualifizierte Pflicht zur Mitwirkung an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes miteinschließt, durch konkrete Angaben die für die Beantwortung der Bedarfsfrage wesentlichen, tatsächlichen Umstände aufzuzeigen, ist es Aufgabe des Antragstellers, schon im Verwaltungsverfahren im einzelnen und vor allem in substanzieller Weise darzutun, woraus konkret für seine Person die erforderliche besondere Gefahrenlage abzuleiten ist und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten durch den Gebrauch einer Faustfeuerwaffe wirksam begegnet werden könne.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987010285.X03

Im RIS seit

16.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011

Dokumentnummer

JWR_1987010285_19880316X03

Rechtssatz für 87/01/0285

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

87/01/0285

Entscheidungsdatum

16.03.1988

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;

Rechtssatz

In einem großstädtischen Bereich, von welchem Ortsbereich der Antragsteller (hier: Trafikant) selbst nicht behauptet, es handle sich um einen solchen mit einer erhöhten Kriminalitätsrate, kann nicht davon die Rede sein, dass selbst unter Berücksichtigung einer Körperbehinderung des Antragstellers der Transport von keineswegs hohen Geldbeträgen zu einem Bankinstitut ein gegenüber dem für jedermann bestehenden Risiko so deutlich überhöhtes Sicherheitsrisiko darstellt, dass vom Vorhandensein besonderer Gefahren, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, gesprochen werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987010285.X04

Im RIS seit

16.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011

Dokumentnummer

JWR_1987010285_19880316X04

Rechtssatz für 87/01/0285

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

87/01/0285

Entscheidungsdatum

16.03.1988

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;

Rechtssatz

Liegt mit Rücksicht auf die maßgebenden örtlichen und zeitlichen Umstände - unbeschadet der für jedermann bestehenden Gefahr, auch zur Tageszeit und in Gebieten mit günstigen Sicherheitsverhältnissen allenfalls das Opfer eines räuberischen Überfalls zu werden - kein erhöhtes Sicherheitsrisiko vor, so hat die Behörde zu Recht das Fehlen eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen und damit zugleich auch das Fehlen eines Anspruches auf Ausstellung eines Waffenpasses angenommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987010285.X05

Im RIS seit

16.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011

Dokumentnummer

JWR_1987010285_19880316X05

Rechtssatz für 87/01/0285

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

87/01/0285

Entscheidungsdatum

16.03.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/07/0210 E 11. November 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Es ist nicht Aufgabe der Behörde, im Rahmen der Manuduktionspflicht den Parteien eines Verwaltungsverfahrens Beweisanträge und denkbare Einwendungen vorzuschlagen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Manuduktionspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987010285.X06

Im RIS seit

16.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011

Dokumentnummer

JWR_1987010285_19880316X06

Rechtssatz für 87/01/0285

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

87/01/0285

Entscheidungsdatum

16.03.1988

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §17 Abs2;
WaffG 1967 §18;
WaffG 1986 §17 Abs2 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2113/71 E 23. Jänner 1973 RS 2

Stammrechtssatz

Bei Vorliegen der im Paragraph 17, Absatz 2, 1. Satz WaffG normierten Voraussetzungen hat die Behörde einen Waffenpaß auszustellen und ist in diesem Fall für ein Ermessen kein Raum gegeben. Ein Ermessen für die Ausstellung eines Waffenpasses ist der Behörde nur in den Fällen des Paragraph 17, Absatz 2, 2.Satz WaffG eingeräumt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987010285.X07

Im RIS seit

16.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011

Dokumentnummer

JWR_1987010285_19880316X07