Verwaltungsgerichtshof
16.03.1988
87/01/0285
Liegt mit Rücksicht auf die maßgebenden örtlichen und zeitlichen Umstände - unbeschadet der für jedermann bestehenden Gefahr, auch zur Tageszeit und in Gebieten mit günstigen Sicherheitsverhältnissen allenfalls das Opfer eines räuberischen Überfalls zu werden - kein erhöhtes Sicherheitsrisiko vor, so hat die Behörde zu Recht das Fehlen eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen und damit zugleich auch das Fehlen eines Anspruches auf Ausstellung eines Waffenpasses angenommen.