Verwaltungsgerichtshof
16.03.1988
87/01/0285
In einem großstädtischen Bereich, von welchem Ortsbereich der Antragsteller (hier: Trafikant) selbst nicht behauptet, es handle sich um einen solchen mit einer erhöhten Kriminalitätsrate, kann nicht davon die Rede sein, dass selbst unter Berücksichtigung einer Körperbehinderung des Antragstellers der Transport von keineswegs hohen Geldbeträgen zu einem Bankinstitut ein gegenüber dem für jedermann bestehenden Risiko so deutlich überhöhtes Sicherheitsrisiko darstellt, dass vom Vorhandensein besonderer Gefahren, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, gesprochen werden könnte.