Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (Hinweis auf E 12.10.1982, 82/11/0162, 10.10.1984, 84/11/0061, 17.10.1984, 83/11/0182, 12.2.1986, 84/11/0234) kennt das IESG eine formelle Behauptungslastregel des Inhalts, dass schon die Unterlassung der Behauptung einer Tatsache den Anspruchsverlust zur Folge hätte, oder eine von §§ 37 und 39 Abs 2 AVG abweichende Verschiebung der Beweislast nicht. Auch im Verfahren nach dem IESG obliegt es der Behörde, innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes ihrer nach den §§ 37, 39 Abs 2 AVG bestehenden amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (Hinweis auf E 12.10.1982, 82/11/0162, 10.10.1984, 84/11/0061, 17.10.1984, 83/11/0182, 12.2.1986, 84/11/0234) kennt das IESG eine formelle Behauptungslastregel des Inhalts, dass schon die Unterlassung der Behauptung einer Tatsache den Anspruchsverlust zur Folge hätte, oder eine von Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, AVG abweichende Verschiebung der Beweislast nicht. Auch im Verfahren nach dem IESG obliegt es der Behörde, innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes ihrer nach den Paragraphen 37, 39, Absatz 2, AVG bestehenden amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen.