Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.1987

Geschäftszahl

86/11/0044

Rechtssatz

Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (in diesem Bereich ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen), was insbesondere bei in der Person des Antragstellers gelegenen Voraussetzungen der Fall ist, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann, ist es Aufgabe der Behörde, der Partei mitzuteilen, welche personenbezogenen Daten zur Begründung des geltend gemachten Anspruches noch benötigt werden, und sie aufzufordern, für ihre Angaben Beweise anzubieten. Die nichtgehörige Mitwirkung unterliegt der freien Beweiswürdigung.