Die vom Beschuldigten beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die Beschädigung eines fremden Fahrzeuges nicht durch das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug geschah, wobei er auf die Nichtbeschädigung des eigenen Fahrzeuges und auf dessen Stossstangenkanten aus Hartkunststoff hinwies, kann nicht von vornherein abgelehnt werden, weil nicht gesagt werden kann, dass dieses Beweismittel - objektiv gesehen - nicht geeignet ist, diesen Beweis zu liefern.