Verwaltungsgerichtshof
11.02.1987
86/03/0189
Deshalb, weil die Behörde auf Grund der bisherigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens noch keinen Anlass gefunden hat, an der Richtigkeit der der Beschuldigtenverantwortung widersprechenden Zeugenaussagen zu zweifeln, darf sie nicht von der vom Beschuldigten beantragten Einholung eines Gutachtens Abstand nehmen, wenn nicht von vornherein auszuschließen ist, dass sich nicht allenfalls doch auf Grund dieses Gutachtens eine andere Beweislage ergeben könnte.